Bildmarken haben vergleichsweise selten Probleme mit fehlender Unterscheidungskraft oder Freihaltebedürfnis. Aber können diese absoluten Schutzhindernisse bei Abbildungen wie einem Zirkuszelt entgegenstehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht haben hierzu unterschiedliche Auffassungen.
Angemeldet wurde die eine farbige Abbildung eines Zirkuszeltes in den Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 unter anderem für Werbung, Sammeln von Spenden, Aus- und Fortbildung, medizinische Dienstleistungen und Vermittlung von Patentschaften.
Das DPMA beanstandete die Anmeldung, da es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltebedürfnis bestehe. In Bezug auf die mit der Marke beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei der grafischen Darstellung eines beliebigen Zirkuszeltes lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf den Ort an dem die Dienstleistungen erbracht würden.
Ein so beliebig gestaltetes Zirkuszelt sei zudem nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.
Entscheidung des BPatG zu dem Zirkus
Die Richter des BPatG (Beschluss vom 06.08.2015 – 25 W (pat) 14/14) teilten die strenge Auffassung des Markenamtes nicht.
Nach Auffassung des Gerichts bestünden keine absoluten Schutzhindernisse. Bei der Marke handele es sich um eine reine Bildmarke, für die die allgemeinen Grundsätze gelten. Bestehe das Bild nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die
Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellten die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpfe sich die bildliche Darstellung in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch häufige Verwendung gewöhnt habe, fehle einem solchen Zeichen regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Marke bestehe aus der Darstellung eines aus den Farben rot, gelb, grün, blau, schwarz und grau bestehenden Zeltes mit im vorderen Bereich geöffneten Stoffbahnen und erinnere dabei an ein typisches buntes Kinder-, Kasperle-
oder Zirkuszelt. Somit sei die Marke für Leistungen die typischerweise in einem Zelt (z.B. Zirkus oder Kinderveranstaltungen) stattfinden eine beschreibende Angabe.
Dies gelte aber nicht für die mit der Marke angemeldeten Dienstleistungen, für die eine Erbringung in einem Zirkuszelt nicht typisch sei. Auch sofern aus der Marke auf einen Zirkus geschlossen wird, seien keine Darbietungen eines Zirkusbetriebs in der Anmeldung enthalten.
Auch denkbare positive Assoziationen zu einem Zirkus führten nicht zu einem anderen Ergebnis.
Fazit
Für Bildmarken gelten die gleiche Grundsätze wie bei Wortmarken. Bei der Auswahl des Bildsymbols sollte darauf geachtet werden, dass sich das Bildzeichen nicht in Abbildungen erschöpft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung stehen.
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