Sommer, Sonne, Sonnenschein

Bei den aktuellen sommerlichen Temperaturen führt kein Weg an dem Thema „Sommer, Sonne, Sonnenschein“ vorbei. passend zur Hitzewelle daher ein paar sonnige Entscheidungen im Markenrecht.

Sonne Marke

Der Juni 2015 war weltweit der wärmste seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Bei so viel Hitze und Sonne stellt sich die Frage nach der Sonne im Markenrecht.

Es gibt eine Vielzahl an sommerlichen und sonnigen Marken, wobei deren Weg zur Eintrag nicht immer leicht ist.

Sonne downloaden

So wurde die Marke „sonne downloaden“ für photovoltaische Anlagen zunächst vom DPMA mangels Unterscheidungskraft und wegen Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Glücklicherweise für den Anmelder beurteilte das Bundespatentgericht dies anders (Beschluss vom 02.06.2004 – Az. 28 W (pat) 40/04). Laut der damaligen Auffassung der Richter erschließe sich der Sinngehalt die Sonnenenergie nutzbar zu machen nicht unmittelbar. Downloaden werden üblicherweise als Begriff für das herunterladen von Dateien aus dem Internet verwendet, aber nicht im Zusammenhang mit Sonnenenergie.

SunSystem

Bei der Marke „SunSystem“ für Bräunungsgeräte war das BPatG (Beschluss vom 23.09.2003 – Az. 24 W (pat) 77/03) nicht so gnädig und versagte den Markenschutz. Es fehle insoweit bereits jegliche Unterscheidungskraft, da SunSystem übersetzt Sonnensystem bedeute und damit für ein Produkt welches sonnenähnliche Strahlung erzeugte nicht Unterscheidungskräftig sei.

Solar Bank

Ebenfalls vom BPatG (Beschluss vom 14.05.2014 – 24 W (pat) 9/13) wurde bei der Marke „Solar Bank“ für Finanzwesen und Geldgeschäfte mangelnde Unterscheidungskraft beanstandet. Der Verkehr verstehe die Marke als Hinweis auf ein Geldinstitut im Bereich der Solarindustrie.

Solarfresh

Der Anmelder der Marke „Solarfresh“ u.a. für Reinigungsmittel, Solarzellen und Instandhaltung von Solaranlagen hatte mehr Glück. Das BPatG (Beschluss vom 29.10.2013 – Az. 33 W (pat) 552/11) hielt die Marke für schutzfähig. Auch wenn die Einzelbestandteile „Sonne“ und „frisch“ bedeuten, gehen die Wortkombination darüber hinaus und führe als „sonnenbezogen frisch“ nicht zu einem verständlichen oder nachvollziehbaren Sinngehalt.

Weitere Sonnenmarken

Auch weitere Marken mit Sonne haben die Eintragungshürden genommen. Hier ein paar besonders schöne Exemplare:

HABM Reg. Nr. 010551844 – Nizzaklassen: 3,25, 35

 

HABM Reg.Nr. 009625468 – Nizzaklassen: 9, 28, 41

Ibiza Sun

Frankreich Reg. Nr. 3692289 – Nizzaklassen 3, 14, 18, 25

 

Philippinen Reg. Nr. 42011500386 – Nizzaklassen 5, 29, 30
Südkorea Reg. Nr. 4120130023300 – Nizzaklassen: 41
SUNSHINE
Deutschland Reg. Nr. 302009052240 – Nizzaklassen: 41, 39, 43

 

Wir wünschen allen einen schönen Sommer.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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