Ist Framing von YouTube Videos eine Urheberrechtsverletzung oder nicht? Macht es einen Unterschied ob die Videos rechtmäßig auf YouTube gelandet sind oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat sich heute dazu geäußert.
Bei dem Fall ging es um die Einbindung eines Videos eines Anbieters von Wasserfiltersystemen durch die Konkurrenz. Diese hatte das Video, welches sich angeblich ohne Zustimmung auf YouTube befand auf der eigenen Webseite mittels Framing eingebunden. Framing bedeutet, dass die dargestellten Inhalte nicht kopiert werden, sondern durch Verlinkung und unmittelbare Anzeige des verlinkten Inhalts eingebaut werden. Für den Nutzer ist dies meist optisch nicht oder kaum erkennbar.
Die Sache hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte entschieden, dass in der Einbettung fremder Inhalte keine Urheberrechtsverletzung liegt, wenn sie keinem neuen Publikum und nicht mittels eines anderen technischen Verfahren wiedergegeben wird.
Entscheidung des BGH zum Framing
Der BGH hat laut heutiger Pressemitteilung die Sache zurück an das OLG München verwiesen.
Nach der Entscheidung des EuGH blieb dem BGH keine andere Wahl als dessen Rechtsansicht zu übernehmen und eine öffentliche Wiedergabe durch framing grundsätzlich zu verneinen. Allerdings kommt für die Karlsruher Richter in Betracht, dass gleichwohl eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nämlich dann, wenn der Film auf YouTube ohne Zustimmung des Rechteinhabers dort eingestellt worden sei, wie behauptet wird. Hierzu müsse daher das Berufungsgericht die entsprechenden Feststellungen treffen.
Fazit
Die Frage ob es einen Unterschied macht ob die verlinkte Quelle rechtmäßig ist oder nicht ist durchaus heikel. Denn in der Regel ist dies für den Nutzer nicht erkennbar. Da der EuGH neben Framing auch Deep-Links mittlerweile als potentielle öffentliche Wiedergabe beurteilt, könnte die Frage große Auswirkungen auf die Internetnutzung haben.
Haftet der Nutzer wegen einer Urheberrechtsverletzung wegen einer rechtswidrigen Quelle, so stellt jedes Framing oder Verlinkung per Deep-Link ein unüberschaubares Risiko für den Nutzer dar. Haftet der Nutzer hierfür nicht, wird der Urheber praktisch rechtlos gestellt. Vermutlich wird abermals der EuGH zu entscheiden haben.
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