Das Abschlussschreiben dient im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz dazu nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ein weiteres Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Doch wann darf ein solches Schreiben versandt werden und welche Kosten hat der Adressat des Schreibens zu erstatten? Der Bundesgerichtshof legt sich nun fest und bereitet der mitunter sehr unterschiedlichen Auffassung der Instanzgerichte ein Ende.
Eine einstweilige Verfügung ist keine abschließende, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wurde im Wege einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht ein Verbot ausgesprochen, hat derjenige, der die Verfügung erwirkt hat ein Interesse daran, dass dies abschließend geklärt wird. Hierzu kann er eine normale Klage einreichen, in der die Rechtsfragen dann nochmals geklärt werden.
Allerdings droht demjenigen der nach der einstweiligen Verfügung eine solche Klage einreicht, dass der Gegner die Ansprüche sofort anerkennt und er auf den Kosten sitzen bleibt. Um dies zu vermeiden wurde das Abschlussschreiben entwickelt. Mit dem Abschlussschreiben wird der Gegner aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben, die dazu führt, dass die einstweilige Verfügung die gleiche Wirkung wie ein normales Urteil hat. Somit wird die Klage entbehrlich. Wird auf das Abschlussschreiben keine Erklärung abgegeben, kann ohne das Risiko des sofortigen Anerkenntnisses geklagt werden.
Die Frage ist, wann man ein solches, für den Adressaten kostenpflichtiges, Abschlussschreiben versenden darf, welche Fristen man mindestens setzen muss und wie hoch die zu erstattenden Kosten sind.
Die Rechtsprechung reichte bisher bei der Höhe der zu erstattenden Kosten von einer 0,3 bis zu einer 1,3 Geschäftsgebühr. In dem nun vor dem BGH gelandeten Fall hatten das LG und OLG Hamburg lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr zugesprochen.
Entscheidung des BGH zum Abschlussschreiben
Der BGH (Urteil vom 22.01.2015 – Az. I ZR 59/14) hat in seiner Entscheidung nun die Rahmenbedingungen für ein Abschlussschreiben festgelegt.
Um für das Abschlussschreiben überhaupt eine Kostenerstattung verlangen zu können, müsse mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, abgewartet werden.
Dem Empfänger des Abschlussschreibens müsse dann im Regelfall eine Frist von mindestens zwei Wochen eingeräumt werden, um zu entscheiden, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll oder nicht.
Für das Abschlussschreiben sei im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr zu vergüten. Gegen eine darunter liegende Gebühr spreche die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Klage vorbereitenden Abmahnung vergleichbar sei. Mit dem Abschlussschreiben werde zudem das Ziel verfolgt, einen Verzicht des Gegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Auch müsse die Abschlusserklärung regelmäßig auf ihren Inhalt geprüft werden, so dass hier eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt sei.
Fazit
Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit in das Abschlussverfahren und beendet die mitunter leidige Diskussion über die Gebührenhöhe, die durch die bislang sehr unterschiedliche Rechtsprechung verursacht wurde.
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