Darf ein Hersteller für sein Produkt mit dem Qualitätssiegel „Made in Germany“ werben, wenn nur ein Teil der Herstellschritte in Deutschland durchgeführt werden oder stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs dar? Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz diesen Streit zweier Kondomhersteller zu entscheiden.
Ein deutscher Hersteller von Latex Kondomen mahnte seinen deutschen Konkurrenten ab, da dieser für seine Kondome mit der Werbeaussage „Made in Germany“ warb. Er war der Meinung dies sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Wettbewerber, seine Produkte größtenteils im Ausland fertigen lässt.
Der Wettbewerber hielt die Werbung dagegen für zulässig, da er die im Ausland bezogenen Rohlinge zum Teil z.B. durch Befeuchtung noch bearbeite und die Kondome in Deutschland verpackt und versiegelt. Auch finde eine Qualitätskontrolle erst in Deutschland statt.
Die ersten beiden Instanzen untersagten dem Wettbewerber die Werbung mit „Made in Germany“. Eine Revision wurde vom OLG Hamm nicht zugelassen, so dass der Kondomhersteller eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 27.11.2014 – Az. I – ZR 16/14 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit dem Kondomhersteller die Werbung mit dem Qualitätssiegel „Made in Germany“ endgültig verboten.
Die Werbeaussage „Made in Germany“ führe hier daher zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung des Verkehrs, welche zu unterlassen sei.
Fazit
Die Werbung mit dem Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn alle wesentlichen Fertigungsschritte des Produkts in Deutschland durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung wettbewerbswidrig und kann entsprechende Abmahnungen von Konkurrenten nach sich ziehen.
Artikel als PDF speichern