EuG:

Markenschutz für Lego Figuren

Lego kennt jedes Kind. Um sich gegen Nachahmer zu schützen hat Lego versucht seine Produkte als 3D-Marke anzumelden. Aber geht das überhaupt. Das Europäische Gericht meint zumindest auf die Legofiguren ja.

Lego Figuren Markenrecht
Lego Minifigur von 1978

Lego Bauklötze und Lego Figuren sind bei Kindern seit Jahrzehnten beliebt, allerdings auch nicht besonders günstig. Insofern besteht aus Sicht von Lego die Gefahr der Nachahmung durch Dritte. Nach dem Ablauf des Patentschutzes für die Lego Bausteine versuchte Lego seine Bausteine und seine Figuren als 3D-Marke schützen zu lassen um so unliebsame Konkurrenz weiter fernzuhalten. Für die Bausteine wurde der Schutz vom Europäischen Gerichtshof letztlich abgelehnt. Im Hinblick auf die Figuren stand eine Entscheidung noch aus.

Ein Konkurrenzunternehmen namens Best Lock wollte die im Jahr 2000 angemeldete 3D-Marke für nichtig erklären lassen, um selbst entsprechende Produkte anbieten zu können. Best Lock argumentierte, dass die Form der Ware durch ihre Eigenschaft zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bauteilen zusammengesetzt werden zu können, bedingt sei und stellten ebenso wie die Lego Bausteine eine technische Lösung dar.

Entscheidung des Europäischen Gerichts

LEGO-Figuren.Marke
Lego Figuren 3D-Marke

Das EuG (Urteil vom 16.06.2015 – Az. T-395/14 und T-396/14) folgte den Argumenten von Best Lock nicht und bestätigte den Markenschutz für die Lego Figuren

Für die Behauptung, die Form der Ware sie durch ihre Art bedingt, fehlte es dem Gericht an hinreichendem Vortrag von Best Lock.

Im Hinblick auf das Argument, es handele sich um eine Form die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, folgte das Gericht Best Lock ebenfalls nicht. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die in der Marke dargestellten Lego Figuren offensichtlich keine technische Wirkung in Bezug auf die charakteristischen Bestandteile (Kopf, Körper, Arm und Bein) haben. Diese Teile ermöglichten auch keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen. Alleine aus der grafischen Darstellung (Vertiefung unter den Füßen und des Kontakts am Kopf) lasse sich eine solche technische Funktion nicht ableiten. Letztlich sei die Form der Lego Figuren in dieser Form auch nicht erforderlich um das Zusammensetzen von Bausteinen zu ermöglichen. Vielmehr würden den Lego Figuren menschliche Züge verliehen, was gegen eine rein technische Wirkung spreche.

Fazit

Anders als die Lego Bausteine bleibt der markenrechtliche Schutz für die Lego Figuren erhalten. Da die Figuren anders als die Bausteine über das für Lego typische und bekannte Gesicht und Form verfügen, erschöpfen sie sich eben nicht nur in der technischen Wirkung. Es bleibt Dritten daher wohl unbenommen, mit Lego Bausteinen kompatible Figuren herzustellen, solange sie eben anders aussehen als die Lego Figuren.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News