Welche Konsequenzen kann ein Link auf Bachblütenprodukte bei Amazon haben? Führt bereits die Verlinkung auf ein solches Angebot zu einer geschäftlichen Handlung, was wiederum die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ermöglicht? Der Bundesgerichtshof meint, dass das durchaus der Fall sein kann.
Der Betreiber von www.bach-bluetentherapie.de hielt auf der Webseite Informationen über die „Original Bach Blütentherapie“ bereit. Unter dem Stichwort Bezugsquellen fand sich folgender Text:
„Seine letzten Lebensjahre verbrachte Edward Bach in „Mount Vernon“, einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als „The Bach Centre“ bekannt geworden. Dort werden auch heute noch von den Kustoden des Werkes des Dr. Bach die sog. „Mothertinctures“ (die Urtinkturen der Bach-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet. Sie werden größtenteils von Pflanzen gewonnen, die hier in der Gegend natürlich wachsen, von Standorten, die vielfach von Bach selbst bestimmt wurden.
Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Herstellers A. N. & Co in London. Die Original Bach-Blütenkonzentrate erkennen Sie am Original-Schriftzug Bach™.
Bezugsquellen in Deutschland
Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden.
Der Bezug der Original Bach-Blütenkonzentrate über das Institut für Bach-Blütentherapie, Hamburg, ist nicht möglich.
Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon.“
Das Wort Amazon war dabei auf eine Produktseite für „Original-Bach-Blüten“-Produkte bei Amazon verlinkt.
Ein Wettbewerber hielt die Aussagen auf der Webseite www.bach-bluetentherapie.de für irreführend. Außerdem fördere Sie den Absatz des Herstellers der „Original-Bach-Blüten“-Produkte.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Während die Vorinstanz eine geschäftliche Handlung durch die Verlinkung noch verneinte, bejaht diese der BGH (Urteil vom 11.12.2014 – Az. I ZR 113/13).
Eine geschäftliche Handlung sei jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen zusammenhänge. Maßgeblich sei ein objektiver Zusammenhang, der voraussetze, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sei, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.
Zwar ergebe sich die Förderung fremden Wettbewerbs in dem zu entscheidenden Fall noch nicht unmittelbar aus den Äußerungen, da diese nur allgemein die Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre darstellen. Allerdings führe die Verlinkung auf die Bachblütenprodukte auf Amazon zu einer entsprechende Förderung fremden Wettbewerbs, so dass eine geschäftliche Handlung vorliege.
Der BGH verwies die Sache daher an das OLG Köln zur erneuten Entscheidung zurück.
Fazit
Durch Verlinkungen auf Produktangebote können auch rein informationelle Internetauftritte als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass hierdurch auch Internetauftritte die an sich nicht geschäftlich sind, sich an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts messen lassen müssen.
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