BAG:

Mitwirkung von Arbeitnehmern bei Imagefilm

Imagefilme sind ein beliebtes Mittel um das eigene Unternehmen öffentlichkeitswirksam zu präsentieren. Werden dabei Arbeitnehmer gezeigt, ist ihre Einwilligung zu den Aufnahmen und deren Verwertung notwendig. Welche Anforderungen an die Form der Einwilligung zu stellen sind und ob die Einwilligung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses widerruflich ist, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Video auf schwarzDer Beklagte ließ 2008 einen Imagefilm produzieren, in dem sein Unternehmen dargestellt wurde. Im Vorfeld hatte der Kläger – wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten – durch Unterschrift auf einer Namensliste erklärt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. In dem Film, der auf der Homepage der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist der Kläger in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, nämlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.

Im September 2011 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Der Kläger erklärte daraufhin über seinen Anwalt den Widerruf seiner Einwilligung in die Filmaufnahmen, wobei gleichzeitig deren formwirksame Erteilung angezweifelt wurde und forderte den Arbeitgeber auf, das Video von der Homepage zu entfernen.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG (Urteil v. 19.02.2015, 8 AZR 1011/13) lehnte das Bestehen von Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung und Entfernung des Films von der Homepage ab.

Da es sich bei der Darstellung des Klägers in dem Werbefilm um „Bildnisse“ im Sinne des Kunsturhebergesetz (KUG) handele, sei grundsätzlich eine Einwilligung des Klägers erforderlich. Auch handele es sich bei beiden den Kläger zeigenden Sequenzen nicht nur um „Beiwerk“, da nicht die Örtlichkeit im Vordergrund stünde und die Personendarstellung keine derart untergeordnete Rolle spielte, dass sie auch hätte entfallen können, ohne dass sich Gegenstand und Charakter der Bilder verändert hätten.

Fraglich sei aber, welchen Formerfordernissen die Einwilligung des Klägers zu genügen habe. Entgegen dessen Vortrag bestimme sich die Form nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz, welches eine Schriftform erfordert, da das KUG, das auch eine formlose Erklärung ausreichen lässt, eine spezialgesetzliche Regelung darstelle.

Jedoch ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten vorliegend ein Schriftformerfordernis. Dies folge aus dem Recht der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen.

Durch Unterschreiben der Namensliste mit der Überschrift „Thema: Filmaufnahmen“ habe der Kläger seine Einwilligung aber schriftlich und damit formgerecht erteilt. Es handelte sich dabei auch um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, in einem der Namensliste beigefügten Vorblatt klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wurde.

Diese Einwilligung sei auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, da diese unbefristet erteilt worden ist. Andererseits könne sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nach einer Abwägung im Einzelfall ergeben, dass auch eine unbefristet erteilte Einwilligung im Einzelfall widerruflich sei, insbesondere nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und wenn dieser für die Einwilligung keine Vergütung erhalten hat. Dies setze aber voraus, dass konkret mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werde.

Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, könne von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiterverwertung der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. Eine einmal wirksam erteilte Einwilligung könne dann nicht allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden.

Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung sei vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will. Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf habe der Kläger vorliegend nicht gegeben.

Fazit

Sollen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Filmaufnahmen vorgenommen werden ist notwendig, die Einwilligung der Arbeitnehmer schriftlich einzuholen. Diese Einwilligung zu widerrufen ist für den Arbeitnehmer dann auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nur möglich, wenn die Darstellung konkret seine Person und Persönlichkeit betrifft, oder wenn er geltend machen kann, dass anders als zum Zeitpunkt der Einwilligung sein Recht auf informelle Selbstbestimmung durch die Nutzung der Aufnahmen heute in besonderer Weise betroffen ist.

Artikel als PDF speichern