Kann eine Privatperson wegen Markenverletzung durch die Registrierung einer Domain in Anspruch genommen werden? Bedeutet eine Verlinkung einer privaten Homepage auf ein Impressum eines Diensteanbieters ein Handeln im geschäftlichen Verkehr? Wir und mit uns das Oberlandesgericht Schleswig meinen nein.
Unser Mandant ist Inhaber der Inhaber der Domain „mobilcomonline.de“. Unter der Domain fand sich eine Konsole zu einem Domain-Administrationsmenü und einem E-Mail Konto. Mit dieser Konsole konnten unser Mandant und seine Familienangehörigen auf ihre privat genutzten E-Mail Konten zugreifen. Die betreffenden E-Mail hatten eine andere Domain in der E-Mail Adresse. Die Konsole stammte von der Hetzner AG und so fand sich unterhalb der Konsole ein Impressumslink, der auf die Webseite von Hetzner verwies. Andere Inhalte fanden sich unter der Domain nicht.
Die freenet AG, Inhaberin der Wortbildmarke „mobilcom“ sowie weiterer Marken mit dem Wortbestandteil „mobilcom“, sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Nach Auffassung von freenet werde durch den Link auf das Impressum der Hetzner AG, Werbung für den Konkurrenten Hetzner gemacht. Alleine durch den Impresumslink unterhalb der Konsole sei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründet.
Nachdem unser Mandant zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, stritten die Parteien sich noch über die Abmahnkosten. Nachdem das Landgericht Kiel noch zu Gunsten von freenet entschieden hatte, wurde Berufung beim OLG Schleswig eingelegt.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Schleswig (Urteil vom 21.05.2015 – Az. 6 U 12/14) wies die Klage von freenet ab.
Es fehle vorliegend an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, welches Voraussetzung für markenrechtliche Ansprüche ist. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt sei. Ein eigener Geschäftsbetrieb sei nicht erforderlich, weshalb es grundsätzlich unerheblich sei, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson am Markt handele. Ausreichend sei auch die gezielte nur mittelbare Förderung fremder Geschäftszwecke. Handlungen die keine Außenwirkung für den Wettbewerb entfalten seien hingegen lediglich privat.
Werde durch einen private Homepage auf die Seite eines kommerziellen Anbieters verlinkt, so liege hierin kein Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn der Homepageinhaber sich die Verweisungsseiten nicht zu eigen mache, auf deren Gestaltung keinen Einfluss habe und es weder ein inhaltliche noch eine wirtschaftlich Verbindung mit dem verlinkten Anbieter gebe.
Ein Impressumslink auf einen Webhosting-Anbieter wie im vorliegenden Fall, sei keine werbliche Verwendung, da sich auch sonst keine werblichen Hinweise auf der Webseite befunden haben. Im Übrigen sei dem Nutzer klar, dass er mit klicken des Links „Impressum“ die private Homepage verlassen werde, so dass keine inhaltliche oder unternehmerische Verbundenheit bestehe.
Mangels eines Handelns im geschäftlichen Verkehr komme es auf eine etwaige markenmäßige Verwendung, auf die das Landgericht sein Urteil stützte, nicht an.
Fazit
Auch private Webseitenbetreiber können Markenrechte verletzen, allerdings nur wenn sie in werblicher Weise verlinken. Ein bloßer Impressumslink oder ähnlich neutraler Link reicht nicht aus, um einem privaten Homepagebetreiber ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen.
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