Wenn eine komplexe Marke in einem Bestandteil mit einer älteren Marke übereinstimmt, dieser Bestandteil im Verkehr aber lediglich als beschreibend wahrgenommen wird, ist keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen anzunehmen. Dies hat der BGH jüngst in einer weiteren POST-Entscheidung klargestellt. Vorinstanzen waren das LG und das OLG Stuttgart, deren Entscheidungen bestätigt wurden.
Geklagt hatte die Deutsche Post AG, Inhaberin der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarken „DEUTSCHE POST“ und „POST“, gegen den niederländischen TNT-Konzern. Dieser verwendet die Bezeichnungen „tntpost“, „TNT Post Deutschland“ und „TNT Post“ für seine Post- und Versanddienstleistungen, wodurch die Deutsche Post AG ihre Post-Marken beeinträchtigt sieht. Das LG und das OLG Stuttgart haben die Klage übereinstimmend abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zu den Entscheidungen Stellung genommen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23.10.2104 (Az. I ZR 37/14) zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Verkehrskreise den Bestandteil „POST“ in den angegriffenen Bezeichnungen lediglich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Marken der Deutsche Post AG verstehen. Es handle sich daher um eine rein beschreibende Verwendung, was eine Markenverletzung ausschließe.
Fazit
Das Urteil ist folgerichtig. Grundsätzlich ist es zwar so, dass eine Marke, die als Bestandteil einer jüngeren Marke verwendet wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Dies gilt aber regelmäßig nicht für einen Bestandteil mit ursprünglich beschreibender Bedeutung – und zwar auch dann nicht, wenn dieser kraft Verkehrsdurchsetzung in das Markenregister eingetragen ist. Letztlich ist dies aber immer eine Frage des Einzelfalls und kommt es auf die konkrete Wahrnehmung des fraglichen Bestandteils an.
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