Immer mehr Internetshops und Internetportale sehen auf ihrer Webseite einen „Einem-Freund-Empfehlen-Button“ vor, bei dem Nutzer ihren Kontakten eine gewisse Internetseite oder ein gewisses Produkt empfehlen können. Der Bundesgerichtshof hatte dazu nun zu entscheiden, ob die aus der Weiterleitungsfunktion generierte Empfehlungs-E-Mail an einen Dritten, welcher dem Empfang einer E-Mail Werbung nicht zugestimmt hat – wie eine unverlangte E-Mail des Unternehmens selbst – als unlautere Spam E-Mail zu bewerten ist.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Rechtsanwalt mehrere Empfehlungs-E-Mails, welche durch Dritte über die Internetseite der beklagten Firma an diesen versendet wurden und auf deren Internetpräsenz hinwiesen. Bei dem Posteingang des Rechtsanwalts sah es so aus, als wäre die E-Mail von der Firma selbst versendet worden.
Der Rechtsanwalt mahnte die werbende Firma wegen unlauterer Werbung ab und verlangte Unterlassung. Die Firma war der Rechtsauffassung, sie sei weder Täterin noch Störerin der Werbe E-Mails, da diese durch Dritte im Rahmen der Weiterleitungsfunktion versendet worden seien.
Dieser Meinung waren auch die Vorinstanzen und wiesen die Klage und auch die Berufung des Rechtsanwaltes ab.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung der Versendung der Empfehlungs-E-Mails. Dem Rechtsanwalt stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
Für die Einordnung einer Empfehlungs-E-Mail als Werbung komme es nicht darauf an, dass das Versenden der E-Mail auf dem Willen eines Dritten beruhe. Entscheidend sei allein, was der Werbende mit der Zurverfügungstellung eines „Einem-Freund-Empfehlen-Buttons“ erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck habe, Dritte auf den Werbenden und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, seien diese E-Mails als Werbung zu qualifizieren.
Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellten diese Werbe E-Mails dann aber auch eine unzumutbare Belästigung dar, welche wettbewerbswidrig sei. Dies sei nicht anders zu bewerten, als eine unverlangte Werbe E-Mail des Unternehmens selbst.
Fazit
Der BGH hat mit dieser Entscheidung faktisch die Verwendung von Weiterempfehlungsfunktionen auf Internetseiten verboten, da es wohl unmöglich sein wird, vor Versendung aller Empfehlungs-E-Mails entsprechende Genehmigungen der Email- Empfänger zu erhalten. Daher kann man Verwendern dieser Funktionen nur raten, diese entsprechend von ihren Seiten zu entfernen. Wer eine Weiterempfehlungsfunktion weiterhin bereit hält, muss das Risiko in Kauf nehmen, wegen der unerlaubten Zusendung von Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
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