Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Ausstellung von rechtsverletzenden Produkten auf einer Messe keine Vermutung dafür, dass diese Produkte auch im Inland angeboten werden sollen. Anders sieht dies das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung, kommt allerdings im Ergebnis zu der Einschätzung, dass die angenommene Erstbegehungsgefahr erfolgreich widerlegt wurde.
Ein englischer Autozulieferer hat auf der Automechanika 2014, einer internationalen Messe für die Automobilindustrie in Frankfurt/Main, Zubehörteile für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „Continental Direct“ ausgestellt. Der komplette Stand und die verteilten Materialien waren dabei in englischer Sprache gehalten. Gleichwohl stört sich die Fa. Continental, die Inhaberin gleichnamiger deutscher Marken ist, hieran, und hat den Austeller im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Düsseldorf hat die Einstweilige Verfügung zunächst erlassen, dann aber im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. 2a O 250/14) wieder aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts birgt das Ausstellen von rechtsverletzender Ware auf einer im Inland stattfindenden Messe regelmäßig die Gefahr, dass diese auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden sollen. Diese Gefahr habe der Aussteller allerdings widerlegt. Bei einer in Deutschland stattfindenden internationalen Messe, der eine Leitfunktion für die gesamte Branche zukomme, seien nämlich Fälle denkbar, in denen sich das Angebot des Ausstellers nicht an Abnehmer aus dem Land richtet, in dem die Messe stattfindet. Es besteht den Ausführungen des Gerichts zufolge keine generelle Vermutung dafür, dass jeder Aussteller auf einer im Inland stattfindenden Messe seine Produkte auch auf dem inländischen Markt anbieten will.
Fazit
Das LG Düsseldorf ist mit dieser Entscheidung im Grundsatz auf der Linie des BGH. Dieser geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Ausstellen von Produkten auf einer inländischen Messe keine Vermutung dafür begründet, dass diese auch im Inland angeboten werden sollen. Nur scheinbar verdreht das LG Düsseldorf diesen Grundsatz ins Gegenteil, um dieses angesichts der Umstände dann als widerlegt anzusehen. In Wahrheit geht jedoch auch das LG Düsseldorf von einer Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers aus, wenn es ausführt, dieser hätte den Vortrag des Ausstellers widerlegen müssen. Nichts wirklich Neues also aus Düsseldorf.
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