In der Regel erwirbt man an bezahlten Waren Eigentum und darf darüber frei verfügen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Erwerb eines digitalen E-Book ebenfalls Erschöpfung eintritt oder ob man nur ein Recht erwirbt, das Buch zu lesen, es aber nicht weiterverkaufen darf.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) stritt mit einem Online-Händler über die Wirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB des Online-Händlers enthielten nämlich ein Weiterveräußerungsverbot für auf der Plattform verkaufte E-Books und Hörbücher, welche der Verband für unwirksam hielt. Der VZBV war der Ansicht, dass der Erwerb von Digitalprodukten wie E-Books und Hörbüchern behandelt werden müsse wie der Kauf eines gedruckten Buches, bei welchem durch den Erschöpfungsgrundsatz das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, nachdem dieser Werkexemplare dem europäischen Markt zugänglich gemacht hat. Auch habe der EuGH in seiner UsedSoft-Entscheidung (wir haben berichtet) bezüglich Software eine Erschöpfung bejaht.
Entscheidung des Gerichts
In einer bisher unveröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.03.2015 – Az.: 10 U 5/11 – wurden die AGB des Online-Händlers bestätigt. Das OLG entschied, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht digitale, unverkörperte Werke umfasse.
Während der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei einem herkömmlichen Buch zur Folge habe, dass der Käufer das erworbene Buch später in jedem Fall weiterverkaufen dürfe, soll dieses Recht bei E-Books und heruntergeladenen digitalen Hörbüchern in AGB wirksam ausgeschlossen werden können.
Die Ungleichbehandlung digitaler Werke wie Hörbücher und E-Books zu Software ergebe sich aus den entsprechenden europäischen Richtlinien, welche für Hörbücher und E-Books im Gegensatz zu Software ausdrücklich nur von einer körperlichen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke spreche, welche beim Downlod entsprechender Werke nicht gegeben sei.
Fazit
Das hier für das OLG Hamburg entscheidende Merkmal der Unkörperlichkeit des Werkstücks ist bei Software, E-Books und Hörbüchern gleichermaßen gegeben. Vor dem Hintergrund ist es fraglich, ob eine Ungleichbehandlung dieser digitalen Werke Sinn macht. Dem EuGH wurde mittlerweile diese Frage zur Entscheidung vorgelegt, so dass diesbezüglich das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
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