OLG Köln:

Rechteübertragung von Fotos in Amazon-AGB jetzt doch wirksam?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Online-Verkaufsplattform Amazon Marketplace sieht es vor, dass die von einem Nutzer eingestellten Bilder auch von Dritten zur Bewerbung identischer Waren genutzt werden dürfen, da sich Amazon im Rahmen ihrer AGB eine entsprechende Lizenz einräumen lässt. Ob eine solche zeitlich unbegrenzte Rechteübertragung an Amazon wirksam ist, hatte nun das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz zu entscheiden.

Amazon-AGB
4Max / Shutterstock.com

Der US-Onlinehändler Amazon.com, Inc. lässt sich von ihren Marketplace-Händlern ein einfaches, unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht an eingestellten Bildern einräumen, welche Amazon dann an andere Händler zur Bebilderung identischer Waren weitergibt. Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit klagte ein Erstanbieter gegen die Nutzung seines Produktbildes durch einen anderen Amazon Marketplace-Händler und Konkurrenten und verlangte Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe seiner Bilder. Er war der Auffassung, dass eine Lizenzierung nach den Amazon-AGB, sollte eine solche überhaupt wirksam sein, keinesfalls länger währen könne, als der Erstanbieter selbst das Bild bei Amazon verwende.

Das Landgericht Köln gab dem Urheber Recht (wir haben berichtet), so dass das OLG Köln zu einer obergerichtlichen Entscheidung angerufen wurde.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 19.12.2014 hat das Oberlandesgericht KölnAz. 6 U 51/14 – die Entscheidung des Landgerichts gekippt.

Das OLG Köln hält die Amazon AGB auch bezüglich einer dem Urheber nach dem Urhebergesetz zustehenden angemessenen Vergütung für wirksam, da die Händler durch die Amazon-AGB nicht unangemessen benachteiligt würden. Die Zusammenführung verschiedener Angebote identischer Produkte steigere die Attraktivität des AmazonMarketplace für potenzielle Kunden und sei deshalb auch für Amazon-Händler vorteilhaft. Zudem liege auch kein Verstoß gegen den Grundgedanken einer angemessenen Vergütung von Urhebern vor.

Es handele sich bei den Produktfotos um Werbematerialien, in deren Natur es liege, dass durch ihren Einsatz keine eigenständigen Einkünfte erzielt würden. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sei auch die Einräumung unbefristeter Nutzungsrechte notwendig. Würden nur befristete Nutzungsrechte eingeräumt, könne nie mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Nutzung eines bestimmten Fotos noch von der Rechteeinräumung gedeckt sei.

Fazit

Das OLG Köln scheint aus rein praktischen Gründen für eine Wirksamkeit der Amazon-AGB votiert zu haben, um das Amazon-Marketplace Geschäftsmodell nicht zu gefährden. Aus urheberrechtlicher Sicht ist dieses Urteil allerdings problematisch, da insbesondere eine unbefristete und damit auch nicht ohne weiteres Wiederrufbare Nutzungsübertragung von urheberrechtlichen Werken im Grunde einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf. Ob mit den Lichtbildern in der Regel eigenständige Einkünfte erzielt werden, sollte dabei keine Rolle spielen. Schließlich ist es das gute Recht deines jeden Urhebers oder Rechteinhabers, Dritte von der Nutzung seiner in manchen Fällen für viel Geld geschaffenen Fotos auszuschließen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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