Der beklagte Verlag Random House ist mit dem Autor in zweiter Instanz gescheitert, die Veröffentlichung von Zitaten des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl in dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ zu retten. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Beklagten vollumfänglich zurück.
Der Verlag Random House und der Autor der Biografie Herr Dr. Schwan, welcher die hier diskutierten Zitate in mehreren Gesprächen mit dem Altbundeskanzler sammelte, versuchten im Rahmen eines Berufungsverfahrens das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern. Dieser hatte entschieden, dass die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ wegen des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung und einer Verletzung des Allgenmeinen Persönlichkeitsrechts zu untersagen sei.
Im Rahmen eines vorausgegangenen Verfahrens hatte das OLG Köln bereits entschieden, dass Helmut Kohl durch die Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern, welcher Herr Schwan im Rahmen von Gesprächen mit Helmut Kohl aufgenommen hatte, an diesen herauszugeben habe, da der Altkanzler durch das Besprechen der Bänder einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch erlangt habe (wir hatten berichtet).
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln wies mit Urteil vom 05.05.2015 die Berufung des Verlages vollumfänglich zurück.
Nach Ansicht des Senats sei Random House die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, verboten. Herr Dr. Schwan habe mit Helmut Kohl eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen, die im Rahmen der Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Erstellung einer Biographien verabredet worden sei und den Journalisten hindern sollte, die auf den Tonbändern fixierten Äußerungen ohne Einverständnis des Klägers zu veröffentlichen. Die Parteien hatten insbesondere verabredet, dass Helmut Kohl die Entscheidungshoheit über die Verwendung seiner Äußerungen als solche sowie den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung zustehe. Mit der Geheimhaltungsabrede habe der Autor auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet.
Random House habe die maßgeblichen Zitate ebenfalls nicht veröffentlichen dürfen. Dieses Unterlassungsgebot folge aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Altbundeskanzlers. Zum Schutz der Pressefreiheit sei zwar nicht jede Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeschlossen. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinwegsetze. Eine solche Fallkonstellation sei vorliegend anzunehmen.
Fazit
Wer sich zur Geheimhaltung verpflichtet, darf die dann erhaltenen Informationen nur mit Einwilligung des Vertragspartners an Dritte weitergeben. Der Verlag, welcher nicht Vertragspartner Helmut Kohls war, verletzte mit der Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers, da die diese geheimen Informationen veröffentlichte und darf nun keine weiteren Kopien des Buches in den Verkehr bringen.
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