Immer wieder drohen von Abmahnkanzleien eingesetzte Inkassofirmen in Filesharing Angelegenheiten mit einer Ankündigung eines Eintrags bei der SCHUFA Holding AG, um die Abgemahnten zur Bezahlung der geforderten Kosten zu drängen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesem Geschäftsgebaren nun einen Riegel vorgeschoben.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde Kunden von Vodafone, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und daher eine Bezahlung der Rechnung verweigerten, vom Mobilfunkunternehmen durch ein Inkassounternehmen mitgeteilt, dass die Vodafone D2 GmbH verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die SCHUFA zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen SCHUFA-Eintrags hingewiesen. Die verwendete Belehrung hatte folgenden Wortlaut:
“Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen”
Gegen diese Drohung setzte sich nun eine D2 Kundin zur Wehr.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf hat es mit Urteil vom 09.07.2013, Az. 20 U 102/12, Vodafone verboten, mit einer Meldung einer nicht bezahlten Forderung an die SCHUFA zu drohen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Meldung an die SCHUFA vom Kunden durch ein einfaches Bestreiten der Forderung verhindert werden kann.
Auf diese zentrale Voraussetzung für die Mitteilung einer noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderung müsse daher zur Vermeidung von Fehlvorstellungen hingewiesen werden, um den mit dem Hinweis einhergehenden massiven Druck auf die Entschließungsfreiheit des Verbrauchers auf das für Hinweispflicht notwendige Maß zu begrenzen. Diesem Anspruch genüge die obige Formulierung trotz der Verwendung des Adjektivs “unbestrittene Forderung” nicht.
Fazit
Auch die mittlerweile bei Filesharing Angelegenheiten übliche Vorgehensweise der Abmahnkanzleien, bei denen die Abmahnkanzlei ein Inkassounternehmen beauftragt, um die zumeist bestrittene Forderung ihres Mandanten einzufordern und bei Nichtbezahlung mit einem SCHUFA-Eintrag zu drohen, dürfte nach dem Urteil des OLG Düsseldorf nun zu unterlassen sein.
Das Oberlandesgericht sieht in derartigen Drohungen einen Wettbewerbsverstoß, da so in unsachlicher Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde, um ihn zu einer angstgeleiteten Zahlung zu bewegen. Der Abgemahnte kann sich gegen diese Vorgehenswese rechtlich zur Wehrsetzen.
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