EuGH:

Verbot von Markennutzung für Ersatzteile

Die Markennutzung für Ersatzteile ist immer wieder Grund für markenrechtliche Streitigkeiten. Muss ein Markeninhaber die Nutzung eigener Marken für Ersatzteile dulden oder kann er sich hiergegen wehren. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage nun entschieden.

Der Automobilhersteller Audi ist Inhaber einer Unionsbildmarke mit den 4 Ringen, dem Audi-Emblem. Diese ist auch für Fahrzeuge, Ersatzteile und Autozubehör registriert.

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Ein polnischer Händler warb für Kühlergrills, die für Audi-Modelle der 1980er und 1990er Jahre gestaltet und gedacht waren, und bot sie zum Kauf an. Diese Kühlergrills hatten, wie die Original-Kühlergrills, eine eingeschnittene Stelle, die für die Anbringung des Emblems des Automobilherstellers vorgesehen war und die dem Erscheinungsbild der Unionsmarke von Audi entsprach.

Audi sah darin eine Markenrechtsverletzung und ging dagegen in Polen vor. Das polnische legte den Fall dem EuGH vor, um zu klären, ob die Vermarktung von Autoersatzteilen eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ darstellt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigen kann und ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.

EUGH zur Markennutzung für Ersatzteile

Mit seiner Entscheidung (Urteil vom 25.01.2024 – Az. C-334/22 – Audi) entschied der EuGH zu Gunsten von Audi und bejahte sowohl die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr durch Ersatzteile als auch die Möglichkeit des Inhabers der Marke diese Markennutzung für Ersatzteile zu verbieten.

Die Luxemburger Richter stellen fest, dass die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel für das Markenrecht nicht anwendbar ist.

Da das Teil, das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist,  für ihre Vermarktung durch den Dritten in die Kühlergrills integriert sei, ist es für den angesprochenen Verkehr sichtbar. Dadurch könnte ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und Audi hergestellt werden, so dass hierin eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke liegen könne.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Motivation ein Ersatzteil welches dem Originalkühlergrill so getreu wie möglich sein soll, dass ausschließliche Recht des Originalherstellers und Markeninhabers, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht beschränkt.

Fazit

Die Markennutzung für Ersatzteile, die ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt, stellt nach dem Maßstab des EuGH regelmäßig eine Markenrechtsverletzung dar. Anbieter von Ersatzteilen sollten daher auf die Verwendung von fremden Markenrechten verzichten. Für den Designschutz gibt es im Gegenteil zu den Marken Ausnahmen für Ersatzteile.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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