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Sogenannte Masterclasses und Coaches gibt es mittlerweile für nahezu alle Lebensbereiche. Eine Entscheidung des Landgericht Hamburg zeigt nun, wann Kunden sich vor Zahlung aus dem Coaching-Vertrag erfolgreich drücken können.

Coaching

Ein Coaching Unternehmen bot online verschieden Coachings und Lehrgänge an, durch die für die Teilnehmenden horrende Gewinne im Bereich „print on demand“ zu erzielen seien. Über eine gesetzliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt das Coaching Unternehmen nicht.

Im März 2022 meldete sich ein Interessent für ein unverbindliches Beratungsgespräch zum Thema „Erfolgreiche Online Shops“ online an. Noch am selben Tag bekam der Interessent einen Anruf des Coaches. Dieser erläuterte dem potentiellen Kunden in einem längeren Telefonat die Inhalte des Coachings und legte diesem nahe, ein sechsmonatiges Coaching zu buchen. In diesem sollte der potentielle Kunde in einem „eins-zu eins“-Mentoring den Aufbau eines erfolgreichen E-Commerce-Unternehmens, welches T-Shirts verkaufen sollte, lernen.

Während des Telefonats einigte sich beide über den Vertragsschluss zum Preis von 6.366,50,- Euro. Zudem sandte das Coaching Unternehmen während des Telefonats folgende Nachricht an den Kunden:

„Möchtest du M. die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“

Dieser antwortete daraufhin mit „ja“.

Hierdurch wurde ein Vertrag geschlossen und der Kunde erhielt eine Rechnung mit Ratenzahlungsplan. Der wesentliche Vertragsinhalt des sechsmonatigen Programms bestand aus dem Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem gibt es das Angebot von drei wöchentlichen Zoom-Meetings á 2 Stunden mit dem Coach. Zu einem Zoom-Meeting kam es tatsächlich aber nicht.

Stattdessen widerrief der Kunde den Vertrag Anfang April gegenüber dem Coaching Unternehmen.

Diesen Widerruf wies das Coaching Unternehmen zurück. Eine Zulassung nach FernUSG sei für das Angebot nicht erforderlich. Außerdem sei der Kunde kein Verbraucher und es überwiege der Anteil des Coachings mit (angebotenen) 144 Stunden gegenüber dem 40stündigen Videomaterial. Nachdem der Kunde weiter nicht zahlte klagte das Coaching Unternehmen auf Zahlung.

LG Hamburg gibt Masterclass für Coach im Fernunterrichtsschutzgesetz

Das LG Hamburg wie die Klage des Coaching Unternehmens ab (Urteil vom 19.07.2023 – Az. 304 O 277/22).

Es handle sich bei der angebotenen Masterclass um Fernunterricht im Sinne des FernUSG.

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, so die hanseatischen Richter. So sehe das gesamte „Kurskonzept“ des Coaching Unternehmens vor, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt seien, da das Coaching ausschließlich Online – mittels Video-Coaching und Lernvideos – stattfinden sollte.

Auch gebe es im Vertrag eine Lernerfolgskontrolle. An diese seien nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reiche die Möglichkeit aus, dass Teilnehmende im Rahmen der von dem Anbieter z.B. organisierten Informationsveranstaltungen oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen könnten, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen. Für die Lernerfolgskontrolle waren dabei die Zoom-Calls mit dem Coach persönlich vorgesehen.

Auf eine Verbrauchereigenschaft komme es nicht an, da die Anwendbarkeit des FernUSG nicht davon abhänge, dass der Kunde Verbraucher sei.

Da das Coaching Unternehmen nicht  über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag nichtig und es bestehen keine Zahlungsansprüche.

Fazit

Coaches die ihre Dienste online anbieten, müssen sorgsam prüfen, ob sie eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen. Ohne Zulassung könnte der Kunde sonst die Zahlung verweigern und zwar auch nachdem er das Coaching durchgeführt hat.

Zudem dürfte in dem Angebot von zulassungspflichtigen Coachings und Masterclasses ohne Zulassung auch ein Wettbewerbsverstoß liegen, der zu Abmahnungen führen kann.

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