Eine Garantie ist eine Verpflichtung des Unternehmers, die über die reine Gewährleistung hinausgeht. Aber wann liegt eine Garantie im Rechtssinne vor? Ist eine Zufriedenheitsgarantie eine solche Garantie? Der Europäische Gerichtshof gibt Antworten.
LACD vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte unter der Marke LACD. Sie brachte zumindest bis zum Jahr 2013 an ihren T‑Shirts Hängeetiketten („Hang-Tags“) an, auf denen folgender Text stand (im Folgenden: LACD-Erklärung):
Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an ‚LACD‘ zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.
Der Wettbewerber BB-Sport war der Ansicht, dass die Angaben auf diesem Hängeetikett nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung und machte Unterlassungsansprüche geltend.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hatte Zweifel, ob die mangelnde „Zufriedenheit des Verbrauchers mit der erworbenen Ware“ eine „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung“ und damit eine Garantie im Rechtssinne ist. Der BGH legt den Fall dem EuGH vor.
EuGH zur Zufriedenheitsgarantie
Die Luxemburger Richter entschieden mit Urteil vom 28.09.2023 – Az. C-133/22, dass auch eine Zufriedenheitsgarantie eine Garantie im Rechtssinne ist.
Das Europarecht definiere eine gewerbliche Garantie als jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.
Damit sei jede Verpflichtung des Garantiegebers, die dem betreffenden Verbraucher gegenüber „zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung“ eingegangen werde, umfasst. An diesem weiten Anwendungsbereich ändere es auch nichts, dass die Zufriedenheit des Kunden nicht objektiv festgestellt werden könne. In dem Fall müsse eben die bloße Behauptung des Verbrauchers ausreichen.
Fazit
Unternehmen müssen beim Einsatz des Begriffs Garantie aufpassen. Nach dem EuGH dürfet dann nämlich regelmäßig eine Garantie im Rechtssinne vorliegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Garantieerklärung abgegeben werden muss, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt drohen Abmahnungen wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
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