Bekanntheitswerbung ist ein mächtiges Werkzeug im Marketingmix eines Unternehmens. Auf vielen Webseiten finden sich daher Hinweise wie „Bekannt aus“ und dann werde diverse Medien aufgeführt. Aber ist das eigentlich zulässig? Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich zu dieser weit verbreiteten Art der Werbung geäußert.
Ein Immobilienportal zur Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler warb auf seiner Internetseite mit dem Hinweis
„Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“
Es wurden jedoch weder Fundstellen für entsprechende Berichterstattung angegeben noch wurde auf solche verlinkt. Des Weiteren warb das Immobilienportal auch mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, ohne die Bewertungen aufzuschlüsseln.
Ein Wettbewerbsverband ging hiergegen vor.
Bezüglich der Sternebewertung argumentierte der Wettbewerbsverband, dass es irreführend sei mit einer Durchschnittsbewertung zu werben ohne anzugeben, wie sich diese gebildet habe. Es sei mindestens eine Aufschlüsselung nach den Sterneklassen vorzulegen.
Auch die Werbung mit „Bekannt aus..“ unter Verweis auf Medien sei ohne Angabe von Fundstellen irreführend. Denn durch die Werbung nutze der Werbende die Bekanntheit aus den genannten Leitmedien für sich als positiven Werbeeffekt. Dies könne als Qualitätsmerkmal eingeordnet werden, weshalb wie bei Testergebnissen Fundstellen anzugeben sind. Nur so könnte das angesprochene Publikumnachvollziehen, ob es sich um Berichterstattung oder gar nur um bezahlte Werbung in diesen Medien handele.
Gericht „bekannt aus“ Hamburg
Das OLG Hamburg gab dem Wettbewerbsverband mit Urteil vom 21.09.2023 – Az. 15 U 108/22 teilweise recht.
Die Werbung mit der Angabe „Bekannt aus…“ verstehe der Verbraucher positive oder neutrale Berichterstattung, nicht aber negative Berichterstattung. Ebenso wenig gehe der Verbraucher bei dieser Werbung davon aus, dass sich die Bekanntheit in den genannten Medien nur auf geschaltete Werbeanzeigen beziehe.
Es bedürfe daher der Angabe einer Fundstelle zu der redaktionellen Berichterstattung. Der angesprochene Verkehr habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium berichtet habe. Ohne diese Informationen könne die Werbeaussage nicht eingeordnet werden. Es handele sich hierbei um eine wesentliche Information, deren Vorenthalten irreführend sei.
Anders sahen die Hamburger Oberlandesrichter die Frage nach der Aufschlüsselung der Sternebewertungen. Eine solche Information sei zwar nützlich, aber nicht wesentlich. Es reiche aus, wenn die Anzahl der Bewertungen neben dem Durchschnitt angegeben werde.
Fazit
Werbung mit „Bekannt aus“ findet sich auf einer Vielzahl an Webseiten, wobei oftmals Zweifel bestehen, ob es tatsächlich Berichterstattung in diesen Medien gab.
Das OLG Hamburg macht klar, dass diese Werbung nur dann zulässig ist, wenn es in den genannten Medien positive oder neutrale Berichterstattung gibt und entsprechende Fundstellen angegeben werden. Sich eine Nennung von Medien durch Schaltung von Werbeanzeigen zu kaufen, führt nicht dazu, dass eine solche Werbung zulässig wird.
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