Derjenige der Markenrechte verletzt ist regelmäßig auch zu Auskunftserteilung verpflichtet. Doch wann ist die Auskunftspflicht vollständig erfüllt? Eine sogenannte Negativerklärung genügt nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt a. Main jedenfalls nicht. Vielmehr seien weitere Nachforschungen erforderlich.
Ein Händler hatte durch das Anbieten von Schuhen eine Marke verletzt. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde er zur Unterlassung verpflichtet. Das Gericht hatte dem Händler zudem aufgegeben, schriftlich unter Vorlage entsprechender Einkaufs- und Verkaufsbelege Auskunft über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer zu erteilen.
Nach ordnungsgemäßer Zustellung der einstweiligen Verfügung wurden Auskünfte durch Vorlage von zwei Rechnungen erteilt. Dabei teilte der Händler mit, dass die Schuhe einer der beiden Rechnungen zuzuordnen seien. Eine Identifizierung der Schuhe anhand von Artikelnummern sei jedoch nicht mehr möglich. Telefonische Nachforschungen bei den Händlern hätten zu keinem Ergebnis geführt. Auf Antrag der Markeninhaberin wurde gegen den Händler ein Zwangsgeld verhängt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Händlers war erfolglos.
OLG Frankfurt: Weitere Nachforschungen erforderlich
Nach Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom – 08.08.2022- 6 W 41/22) hat der Händler mit seinen Angaben der Auskunftspflicht nicht genügt.
Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung bestehe dann nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehle es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft.
Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der mit der Verfügungsmarke gekennzeichneten Waren vorliegen, müsse der Händler bei den in Betracht kommenden Vorlieferanten nachforschen. Er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Dazu gehört die Durchsicht der Geschäftsunterlagen und ggf. Nachfrage bei den Lieferanten und Abnehmern.
Zwar müssen unbekannte Vorlieferanten nicht erst ermittelt werden. Sind die Vorlieferanten bekannt, seien Zweifel durch Nachfrage bei den Lieferanten aufzuklären. Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht feststehe, können Nachforschungen unterbleiben. Die bloße Angabe, weitere Nachforschungen bei den Vorlieferanten hätten keine Aussicht auf Erfolg, genüge nicht.
Fazit
Wird einer von Gericht auferlegte Auskunft erkennbar unvollständig erteilt, kann ein Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung weiterverfolgt werden. Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der markenverletzenden Waren vorliegen, muss der Verletzer weitere Nachforschungen betreiben. Dabei muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen. Dazu gehört u.U. auch, bei Vorlieferanten nachzuforschen. Andernfalls droht ein Zwangsgeld.
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