OLG Frankfurt am Main:

Werbung mit Testergebnis „Ausgezeichnet“ irreführend?

Die Werbung mit einem Testergebnis stellt die Unternehmer immer wieder vor Herausforderungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält den Zusatz „Ausgezeichnet“ innerhalb des Testsiegels der Stiftung Warentest für irreführend.

Die Matratze „Emma“ war Gegenstand eines Tests durch die Stiftung Warentest. Dabei war „Emma“ nicht der Testsieger, wurde allerdings mit der Note „GUT (2,2)“ bewertet. Da die Werbung mit einem Testergebnis positiv auf den Verkehr wirkt, wollte der Matratzenhersteller diesen Umstand ebenfalls für sich nutzen. Er setzte anstelle des bekannten „Testsieger- Siegels“, welches mit „Testsieger“ im Goldrand überschrieben ist den Zusatz „Ausgezeichnet“.

Ein Mitbewerber hielt diesen Zusatz in der gewählten Gestaltung für Irreführend.

Entscheidung des OLG Frankfurt zur Werbung mit einem Testergebnis

Werbung mit einem Testergebnis Wettbewerbsrecht irreführend Stiftung Warentest
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Das OLG Frankfurt (Urteil vom 09.06.2022 – 6 U 12/22) ist der Auffassung des Mitbewerbers gefolgt und hat daher die konkrete Werbung mit einem Testergebnis als irreführend untersagt.

Das Gericht meint, dass der Verkehr die angegriffene Aussage so versteht, dass die Aussage „ausgezeichnet“ der Stiftung Warentest zugerechnet wird und nicht eine eigene Aussage des werbenden Unternehmens darstellt. Dabei kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob aufgrund der grafischen Gestaltung der Verkehr jede Aussage innerhalb der goldenen Umrahmung des Testsiegels der Stiftung Warentest zugerechnet wird; jedenfalls die einen Benotungscharakter aufweisende Bezeichnung „ausgezeichnet“ wird der Verkehr so auffassen, dass die Stiftung Warentest – über die klassische Benotung mit der Note 2,2 hinaus – das Produkt des werbenden Unternehmers mit einer weiteren Auszeichnung versehen habe. Eine solche weitere Auszeichnung sei  auch denkbar, wie etwa in Warentests übliche Etikettierungen wie z.B. „Preis-Leistungs-Sieger“ oder „Testsieger“ beweisen.

Die so verstandene Aussage ist irreführend, da die Stiftung Warentest das Produkt nicht als „ausgezeichnet“ bewertet hat.

Fazit

Die Entscheidung des des OLG Frankfurt verdient Zuspruch. Die Werbung mit einem Testergebnis führt beim angesprochenen Verkehr zu einem erheblichen Vertrauensvorteil bezüglich der Qualität eines Produkts. Die positiven Eigenschaften einer Werbung mit einem Testergebnis gebieten daher die Einhaltung strenger Anforderungen, um eine Irreführung  zu vermeiden. Das OLG Frankfurt hat zwar offengelassen , ob bereits jede Aussage innerhalb der goldenen Umrahmung des Testsiegels per se zur Unlauterkeit führt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Verkehr werbliche Anpreisungen innerhalb der goldenen Umrahmung dem offiziellen Testergebnis zuordnet. Dann würden auch einen Benotungscharakter nicht aufweisende Anpreisungen einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Jedenfalls sollten Begriffe die eine Benotung zum Ausdruck bringen nicht im Rahmen eines Testsiegels benutzt werden, insofern diese Benotung nicht dem Testergebnis entspricht.

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