Wann wird eine Marke als Marke benutzt und wann nur beschreibend? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dies im Zusammenhang mit der Marke „Bewegte Medizin“ nochmals ausgeführt.
Der Inhaber einer deutschen Marke und einer Unionsmarke „Bewegte Medizin“, eingetragen unter anderem für: Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung, insbesondere Fort- und Weiterbildung im medizinischen Bereich aller Art für Ärzte, medizinisches Hilfspersonal und/oder Patienten, ging gegen einen Facharzt für Kardiologie sowie Innere Medizin vor.
Dieser hielt am 18.07.2019 einen Vortrag in Regensburg. Eine Zusammenfassung dieses Vortrags stellte er mit folgendem Text auf eine im Internet abrufbare Unterseite seiner Homepage:
Die Bedeutung von Bewegung und Gesundheitsvorsorge
Bewegte Medizin
Medizinischer Vortrag in Regensburg
Im Vortrag ging es um die große Bedeutung von Bewegung und Gesundheitsvorsorge. Die Zuhörer wurden angeleitet, wie man mit Hilfe eines einfachen Expanders effektiv den Büroalltag durch effektive Pausen bereichern kann.
Hierin sah der Markeninhaber eine Verletzung seiner Markenrechte und ging gegen den Arzt vor. Der abgemahnte Arzt gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Wegen der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz kam es zum Prozess.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den abgemahnten Arzt zu Auskunft und Schadensersatz.
Entscheidung zur markenmäßigen Nutzung von Bewegte Medizin
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 15.02.2022 – 3 U 2794/21) hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Ansprüche gegen den Arzt zurück.
Eine Markenrechtsverletzung sei nur dann gegeben, wenn das Zeichen markenmäßig, also als Marke, verwendet werde. Entscheidend sei daher, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb verstehe oder nicht.
Im konkreten Fall werde die Benutzung des Zeichens „Bewegte Medizin“ nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Dienstleistung wahrgenommen.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Wortkombination „Bewegte Medizin“ im Rahmen der konkreten Benutzung deutlich beschreibende Anklänge hat.
Bei dem Gebrauch einer beschreibenden Angabe könne eine markenmäßige Benutzung grundsätzlich nicht angenommen werden. Hat ein Wort beschreibenden Charakter, werde es vom Verkehr eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst.
Zwar sei der Gesamtbegriff „Bewegte Medizin“ nicht rein beschreibend, er enthalte aber deutlich beschreibende Anklänge. Bei den Einzelbestandteilen – „Bewegte“ und „Medizin“ handele es sich um unmittelbar beschreibende Sachaussagen. Der Vortrag des beklagten Arztes setze sich mit der medizinischen Bedeutung von Bewegung auseinander, so dass die Einzelbegriffe für diese Thematik als Zusammenfassung des Inhalts aus der Sicht des Verkehrs beschreibend sind. Im konkreten Kontext werde die Bezeichnung „Bewegte Medizin“ daher nur beschreibend und nicht markenmäßig verstanden.
Fazit
Gerade Marken mit beschreibendem Anklang wie „Bewegte Medizin“ laufen oft Gefahr durch Dritte nur beschreibend und nicht markenmäßig benutzt zu werden. Dies führt dazu, dass der Markeninhaber gegen eine solche Nutzung mangels markenmäßiger Benutzung nicht erfolgreich vorgehen kann.
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