Zum 28.05.2022 haben sich auch einige Vorschriften zu Preisangaben geändert. So wurde die Preisangabenverordnung grundlegend überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen vor.
Die Preisangabenverordnung wurde grundlegend überarbeitet und den Vorgaben der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften angepasst.
Hier die wesentlichsten Änderungen der Vorschriften zu Preisangaben in der PAngV:
Preisermäßigungen
Bei der Werbung mit Preisermäßigungen wurden einige Neuerungen in den Vorschriften zu Preisangaben neu eingeführt.
So ist nun bei Preisermäßigungen auf den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung Bezug zu nehmen. Werden Preise schrittweise ohne Unterbrechung gesenkt, kann auf den Preis Bezug genommen werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung galt.
Bei neu ins Sortiment aufgenommenen Produkten bleibt eine Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers erlaubt.
Grundpreise
Für Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wurden galt bereits bislang die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises.
Die Voraussetzung den Grundpreis unmittelbarer in der Nähe des Gesamtpreises anzugeben, die ohnehin bereits nicht dem EU-Recht entsprach, wurde nun dahingehend abgeändert, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben ist.
Dies bedeutet auch weiterhin, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einem Blick wahrnehmbar sein müssen, so dass sich für die bisherige Praxis, den Grundpreis unter oder neben dem Gesamtpreis anzugeben, keine relevanten Änderungen ergeben.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist künftig grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Die bisherigen Ausnahmen für Waren bis 250 g oder 250 ml, bei denen der Grundpreis für 100 g bzw. 100 ml angegeben werden konnte, sind gestrichen worden. Allerdings kann auch künftig bei Waren, die nach Gewicht oder nach Volumen angeboten werden, der Grundpreis für 100g bzw. 100 ml angegeben werden, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Was die allgemeine Verkehrsauffassung ist, bzw. wie diese eine Richter im Streitfall beurteilt, ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Daher empfiehlt es sich künftig den Grundpreis für 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.
Pfand
Wird eine rückerstattbare Sicherheit wie ein Pfand verlangt, darf dieser künftig nicht in den Gesamtpreis oder den Grundpreis einbezogen werden, sondern ist daneben gesondert auszuweisen.
Fazit zu den geänderten Vorschriften zu Preisangaben
Händler und Unternehmen müssen Ihre Preisangaben an die neuen Regelungen anpassen. Größter Handlungsbedarf dürfte bei den Einheiten zum Grundpreis, bei Waren mit Pfand und bei der Werbung mit Preisermäßigungen bestehen.
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