Die Nichtbenutzung einer Marke während der Corona-Pandemie kann eine Löschung der Marke wegen Nichbenutzung begründen. Dies entschied das Landgericht München I. Welche Anforderungen sind an die rechtserhaltende Benutzung zu stellen?
Ein Betreiber einer Münchner Brauerei mit Gaststätte ging gegen einen Konkurrenten vor, weil dieser seine eigetragene Wortmarke „Schützenlisl“ und die entsprechende Bildmarke – eine Kellnerin, die auf einem Bierfass balanciert – nicht rechtserhaltend benutze.
Der Konkurrent verteidigte sich unter anderem damit, aufgrund der Corona-Pandemie an der Nutzung seiner Marke gehindert gewesen zu sein. Daher lägen berechtigte Gründe für seine Nichtbenutzung vor.
Keine rechtserhaltende Benutzung
Das LG München I (Endurteil vom 25.02.2022 – 33 O 8225/21) folgte der Auffassung des Brauhausbetreibers und erklärte die beiden Marken für verfallen.
Eine rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Marke muss also in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn „berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen“.
Die Beklagte war der Auffassung, wegen der Lockdowns während der Corona-Pandemie hätten unüberwindbare Hindernisse für Gastronomen bestanden. Das Gericht erteilte dieser Auffassung eine Absage:
Es seien bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Corona-Pandemie ursächlich für die Nichtbenutzung der Marken sei. Die Beklagte habe sich zwar entsprechend ihres Konzepts um ein Festzelt auf dem Oktoberfest beworben. Da aber Zweifel bestehen, ob die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag erfolgreich gewesen wäre, sei die Corona-Pandemie nicht ursächlich für die Nichtbenutzung der Marken.
Fazit
Die Entscheidung des LG München I verdient Zustimmung. Gastronomen kann nur empfohlen werden, ihre Marken auch während der Pandemie für ihre Dienstleistungen möglichst umfassend zu benutzen. Da die Löschung einer Marke nur erfolgt, wenn in einer Zeit von fünf Jahren nicht benutzt worden ist, ist die Situation der Gastronomen durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen grundsätzlich nicht dramatisch. Dennoch bedarf die Situation der Aufmerksamkeit der von Lockdowns betroffenen Unternehmen, insbesondere der Gastronomen, wie die Entscheidung des LG München I zeigt.
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