Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Die Neufassung enthält wichtige Regelungen zur Grundpreisangabe und zu Preisnachlässen, die u.a. im Online-Handel zwingend zu beachten sind.
Mit der Neufassung der Preisangabenverordnung ( PAngV) wird die sog. „Omnibus“- Richtlinie (EU) 2019/2161 in nationales Recht umgesetzt. Die PAngV gilt im B2C-Bereich und enthält u.a. neue Vorgaben für die Grundpreisangabe sowie für Werbung mit Preisermäßigungen.
Grundpreisangabe
Die bisherige Regelung zur Grundpreisangabe sah vor, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ der Gesamtpreises anzugeben ist. Diese wurde nunmehr konkretisiert und dem europäischen Wortlaut angepasst.
Nach der Neuregelung ist der Grundpreis neben dem Gesamtpreis „unmissverständlich, klar und gut lesbar“ anzugeben. Gesamt- und Grundpreis müssen daher sowohl bei Werbung mit Preisen als auch bei konkreten Angeboten auf einen Blick erkennbar sein. Online-Händler sollten beachten, dass Verlinkungen oder Mouse-Over-Darstellungen nicht genügen.
Für Waren mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Pflicht zur Angabe des neuen Grund- und Gesamtpreises, wenn der Gesamtpreis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird. Dies muss für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.
Mengeneinheitsangaben
Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu erreichen, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis nunmehr 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Die abweichende Regelung für Waren, deren Nennwert 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt, wurde ersatzlos gestrichen. Die Mengeneinheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter dürfen bei der Grundpreisangabe daher nicht mehr verwendet werden. Eine entsprechende Anpassung der Angebote ist daher dringend zu empfehlen.
Pfandregelung
In der Neufassung der PAngV wird die Ausweisung von Pfandbeträgen präzisiert. Die Höhe ist danach nicht in den Gesamtpreis miteinzubeziehen, sondern neben dem Gesamtpreis anzugeben. Der Pfandbetrag bleibt bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt.
Preisermäßigung
Mit der Neufassung der PAngV wurde im Zuge der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie eine neue Regelung für Werbung mit Preisermäßigungen eingefügt. Diese dient der leichteren Einordnung von Preissenkungen für Waren und soll verhindern, dass auf frühere Preise Bezug genommen wird, die zuvor nie verlangt wurden.
Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet hat. Für den Fall, dass die Ware weniger als 30 Tage angeboten wurde, gilt der Zeitraum in welchem die Ware tatsächlich angeboten wurde. Bei mehreren Vertriebskanälen ist der Vertriebskanal maßgeblich, auf dem Preisermäßigung kommuniziert wird.
Unter diese Neuregelung fallen u.a. prozentuale Reduzierungen, durchgestrichene Preise oder auch sog. „Statt-Preise“.
Ausgenommen sind individuell vereinbarte Preisermäßigungen oder aus Kulanz gewährte Preisnachlässe. Auch Waren mit kurzer Haltbarkeit sind von dieser Regelung ausgenommen.
Fazit zur neuen Preisangabenverordnung
Ab 28.05.2022 sind die neuen Regelungen verpflichtend und sollten bis dahin von den Händlern umgesetzt werden. Insbesondere Online-Händler sollten ihre bestehenden Angebote überprüfen und entsprechend anpassen, um Abmahnungen zu vermeiden.
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