Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung durch Framing vorliegt, wenn der Rechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen bzw. veranlasst hat.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek verlinkte auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, welche in den Webportalen der jeweils zuliefernden Einrichtungen gespeichert waren. Als „digitales Schaufenster“ speicherte die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (sog. Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Dies wird auch als Framing bezeichnet.
Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, verlangte im Rahmen eines Lizenzvertrags von der Stiftung, dass diese bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen hat.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hielt eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen. Sie erhob Klage auf Feststellung, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing nicht getroffen werden müssen.
Nachdem das Verfahren bis zum BGH angelangt war, zogen die höchsten Richter den EuGH zu Rate. Der EuGH sollte klären, ob dieses Framing als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der europäischen Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte anzusehen ist. Falls dies der Fall gewesen wäre, wären Maßnahmen gegen das Framing im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek verpflichtend gewesen.
Urheberrechtsverletzung durch Framing bei Umgehung von Schutzmaßnahmen
Der EuGH (Urteil vom 09.03.2021, Az. C‑392/19) entschied, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Framing vorliegt, sofern das Framing durch Umgehung von Schutzmaßnahmen durch den ursprünglichen Rechtsinhaber erfolgt.
Es kam im vorliegenden Verfahren maßgeblich darauf an, ob durch das Framing ein „neues Publikum“ erreicht wird und daher eine „öffentliche“ Wiedergabe einschlägig ist. Sofern ein „neues Publikum“ erreicht wird, ist die Zustimmung durch den Rechtsinhaber notwendig. Durch das herkömmliche Framing ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall – wie der EuGH bereits vor einigen Jahren festgestellt hat. Damit ist eine Urheberrechtsverletzung durch Framing nur in Sonderfällen anzunehmen.
Ein solcher Sonderfall ist die Umgehung von Schutzmaßnahmen, womit sich der EuGH im vorliegenden Fall auseinanderzusetzen hatte. Die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst habe.
Hat somit der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen/veranlasst, ist ein solches Framing durch Dritte nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.
Fazit
Wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen bzw. veranlasst hat, stellt eine trotz dessen erfolgende Einbettung eines Werks in die Website eines Dritten einen Urheberrechtsverstoß durch Framing dar.
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