Wettbewerbszentrale: Werbung mit „klimaneutral“

Immer mehr Verbrauchern ist der Klimaschutz wichtig und sie achten beim Kauf von Produkten zunehmend auf deren Nachhaltigkeit. So verwundert es nicht, dass Unternehmen heutzutage ihr Engagement in Sachen Klimaschutz bewerben möchten und ihre Produkte mit „klimaneutral“ kennzeichnen. Die Wettbewerbszentrale sieht das kritisch und hat bislang in zwölf Fällen Werbeaussagen mehrerer Unternehmen als irreführend und intransparent abgemahnt. 

Die Wettbewerbszentrale beanstandet Werbeaussagen wie „100 % klimaneutrale Produktion“, „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“, wenn die Klimaneutralität durch den Kauf von CO₂-Ausgleichszertifikaten erreicht wird (Pressemitteilung vom 19.05.2021).

Die Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Werbung mit „klimaneutral“

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Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass durch die Aussagen der Eindruck erweckt werde, dass die Klimaneutralität zu 100 % durch emissionsvermeidende bzw. emissionsreduzierende Maßnahmen erreicht werde, die das werbende Unternehmen selbst und seine Produkte betreffen.  Tatsächlich stelle die „Klimaneutralität“ in diesen Fällen durch den Kauf von CO₂-Ausgleichszertifikaten aber lediglich ein rechnerisches Ergebnis dar.

Derartige Zertifikate können u.a. von gemeinnützigen Organisationen erworben werden, die sich für Klimaschutzprojekte einsetzen. Oft werden Maßnahmen in Entwicklungsländern unterstützt.

Die Wettbewerbszentrale sieht hierin eine Irreführung, da die Maßnahmen mit dem werbenden Unternehmen und seinen Produkten nichts zu tun haben, obwohl dies suggeriert werde und der Kauf von Zertifikaten in der Werbung verschwiegen werde.

Darüber hinaus rügt die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen die Transparenzpflicht. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sei in den beanstandeten Werbemaßnahmen offen geblieben, wie hoch der Anteil der klimaschützenden Maßnahmen ist, die das eigene Unternehmen und dessen Produkte betreffen. Zudem gebe es am Markt sehr unterschiedliche CO₂-Zertifikate mit unterschiedlichem Wirkungsgrad und sehr unterschiedlichen Preisen. Der Ort der Durchführung der Umweltschutzprojekte sei ein preisbildender Faktor, über den der Unternehmer in der Werbung aufklären müsse.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um mit dem Begriff „klimaneutral“ rechtssicher werben zu dürfen. Möchte ein Unternehmen mit Aussagen zur Klimaneutralität werben, ist eine vorherige Prüfung der Werbung im Hinblick auf eine mögliche Irreführungsgefahr unerlässlich.

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