BGH:

Wettbewerbsverstoß bei Doktortitel in Unternehmensbezeichnung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es rechtlich zulässig, den Namen eines Unternehmens fortzuführen, auch wenn der namensgebende Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet. Doch wie ist die rechtliche Lage, wenn der Name eines Unternehmens einen Doktortitel enthält, aber eine Person mit Doktortitel nicht in dem konkreten Unternehmen, sondern in dessen Trägerunternehmen tätig ist? Liegt dann eine wettbewerbswidrige Irreführung vor?

Doktortitel in Unternehmensbezeichnung Wettbewerbsrecht Abmahnung wettbewerbwidrig
Robert Kneschke /Shutterstock.com

Eine GmbH betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist ein promovierter Zahnarzt. Eines der Versorgungszentren wurde unter der Bezeichnung „Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum R.“ betrieben. Dort war zeitweise kein promovierter Zahnarzt tätig.

Ein zahnärztlicher Bezirksverband sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und legte eine Unterlassungsklage beim LG Düsseldorf ein. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Verband legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.

Die Entscheidung des BGH zum Doktortitel in einer Unternehmensbezeichnung

Mit Urteil vom 11.02.2021 –  „Dr. Z“ (Az. I ZR 126/19 ) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der BGH entschied, dass eine wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung vorliegt, wenn nur ein Gesellschafter des Trägerunternehmens, nicht aber die medizinische Leitung des Versorgungszentrums über einen Doktortitel verfügt.

Nach Auffassung des Gerichts wurden bei der Prüfung vom OLG Düsseldorf die besonders strengen Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr im Bereich der Gesundheitswerbung vernachlässigt. Diese gelten auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Firma eines Unternehmens, das gesundheitsbezogene Dienstleistungen erbringt.

Der Verkehr verstehe „Dr. Z“ als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber und sehe den Doktortitel als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation an, die über den Hochschulabschluss hinausgehe. Es sei zu erwarten, dass es auch im täglichen Betrieb eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums zu Behandlungen komme, bei denen sich Patienten einen Vorteil von der durch den Doktortitel belegten besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Zahnarztes versprechen.

Fazit

Es kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen, wenn die Firma einen Doktortitel enthält, obwohl in dem konkreten Unternehmen keine Person mit Doktortitel tätig ist. Dass im Trägerunternehmen eine Person mit Doktortitel tätig ist, reicht hier nicht aus. Zulässig ist es, der Unternehmensbezeichnung einen klarstellenden Hinweis hinzuzufügen, um eine wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden.

Artikel als PDF speichern

Rechtsgebiete zu dieser News