OLG Köln:

Arzneimittel-Pflichtangaben müssen richtig platziert sein!

Ist es ausreichend, wenn die Arzneimittel-Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz erst ganz am Ende einer Website aufgelistet werden? Nein, entschied das Oberlandesgericht Köln.

Ein Händler bot auf seiner Website Verbrauchern Arzneimittel an. Ein Wettbewerbsverein sprach dem Händler eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes aus. Der Verein warf dem Händler vor, dass dieser die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) („Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“) nicht richtig platziert hatte.

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Der Wettbewerbsverein war der Auffassung, mit der Gestaltung der Website verstoße der Händler gegen die vorgenannte Pflicht nach dem Heilmittelwerbegesetz. Die Pflichtangaben seien nicht dem Gesetz entsprechend der jeweiligen Werbung zum Arzneimittel zugeordnet gewesen.

Denn erst nach anderen Informationen ganz am Ende der Website wurden schließlich die Pflichtangaben, nämlich die Bezeichnung der beworbenen Arzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ angezeigt. Der Verbraucher könne die Pflichtangaben nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung wahrnehmen, so der Vorwurf des Wettbewerbsvereins.

Der Händler war der Ansicht, die auf der Website gewählte Darstellung verstoße nicht gegen die gesetzlichen Regelungen. Der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass sich die Pflichtangaben nicht am Ende der Werbung (gesammelt) befinden dürften. Zudem sei unschädlich, dass die Pflichtangaben erst durch „Herunterscrollen“ wahrnehmbar werden.

Entscheidung des Gerichts zu Arzneimittel-Pflichtangaben

Das OLG Köln (Urt. v. 13.03.2020, Az. 6 U 201/19) entschied, dass die Platzierung der Pflichtangaben ganz am Ende der Website einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und gleichzeitig gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Die Arzneimittel-Pflichtangaben, unter anderem der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker”, sei gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Das Kriterium der guten Lesbarkeit stelle auf eine leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben ab. Dabei sei nicht nur eine „gute Lesbarkeit“ (ausreichende Schriftgröße etc.) vonnöten. Auch die Wahrnehmbarkeit insgesamt und damit auch auf die Position der Arzneimittel-Pflichtangaben spielten eine große Rolle, so das Gericht.

Die Notwendigkeit des Scrollens führe zwar für sich allein nicht dazu, dass eine Kenntnisnahme erschwert werde. Der Internetnutzer sei daran gewöhnt. Es komme maßgeblich auf die Wahrnehmungsmöglichkeit an. Die Pflichtangaben seien nicht in zulässiger Weise erfolgt, wenn der Nutzer keine Angaben, die dem Produkt zuzuordnen sind, mehr erwarte.

Der Verbraucher erwarte keine weiteren Informationen zu dem jeweiligen Arzneimittel mehr, nachdem er die Darstellung für dieses Arzneimittel zur Kenntnis genommen habe. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine umfangreich gestaltete Internetseite. Auf dieser wurden nach der Darstellung des entsprechenden Arzneiprodukts weitere Kategorien von Informationen wie etwa „häufig gestellte Fragen“ oder andere Angaben ausführlich dargestellt. Die Pflichtangaben wurden erst nach dem Impressum, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung angezeigt.

Somit liege keine leichte Wahrnehmung der Arzneimittel-Pflichtangaben und somit ein Wettbewerbsverstoß vor, so das Gericht.

Fazit

Arzneimittel-Pflichtangaben müssen für den Nutzer deutlich erkennbar sein. Dies ist nicht gewährleistet, wenn auf der Website nach der Werbung für das Produkt einige weitere Inhalte eingepflegt sind und die Pflichtangaben erst ganz am Ende der Seite, sogar nach Impressum, Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung, angezeigt werden.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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