LG Bonn:

Gegenleistung für einen Facebook-Like ist Wettbewerbsverstoß

Durch eine hohe Anzahl von Facebook-Likes können Händler bei Verbrauchern mächtig Eindruck schinden. Dass eine Werbung mit Gewährung einer Gegenleistung für einen Facebook-Like jedoch keine gute Idee ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bonn.

Die Wettbewerbszentrale ging gegen eine Apotheke vor und forderte Unterlassung verschiedener Werbeaussagen. In einem Beitrag auf ihrer Website bewarb die Apotheke eine Treue-Punkte-Aktion, bei der Kunden sog. „Taler“ sammeln und anschließend gegen Prämien eintauschen konnten.

Gegenleistung für einen Facebook-Like Wettbewerbsverstoß Wettbewerbsrecht UWG
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Im Rahmen dieser Aktion warb die Apotheke damit, dass die Kunden im Gegenzug zu einem Facebook-Like auf je zwei Taler erhalten sollten. Das Motto lautete also: Gegenleistung für Facebook-Like.

In dieser Werbung sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Ankündigung, für Facebook-Likes gleich zwei, statt einem „Taler“ zu vergeben, sei wettbewerbswidrig. Äußerungen Dritter in Form der Facebook-Likes wirkten in der Werbung objektiv und würden daher in der Allgemeinheit höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden.

Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig sei. Denn die Apotheke vergüte mit ihren „Talern“ insoweit die Abgabe einer Wertschätzung, die nicht objektiv sei.

Die Wettbewerbszentrale mahnte die Apotheke sodann ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Apotheke dem nicht nachkam, erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim LG Bonn.

Gegenleistung für einen Facebook-Like unzulässig

Das LG Bonn (Urteil vom 04.12.2020, Aktenzeichen 14 O 82/19) entschied, dass die Praxis der Gewährung einer Gegenleistung für einen Facebook-Like irreführend ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Dazu verwiesen die Richter auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Bewertungen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde.

Denn Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein.

Facebook-Likes und Bewertungen sind vergleichbar

Diese Grundsätze übertrug das LG Bonn auch auf den Facebook-„Like-Button“. Auch diesem wohne eine positive Bewertung inne, auch wenn er nicht mit einem weiteren Text verbunden sei und mit der Abgabe von „Likes“ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden seien.

In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auf die grundsätzliche Bedeutung von Facebook-Likes: Die Zahl der „Likes“ spiegele im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wider, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lasse.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass unerheblich sei, ob zur Einlösung der „Taler“ möglicherweise noch weitere eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden müssten. Denn damit werde der Vorteil der Taler nicht in Frage gestellt.

Schließlich stellte das LG Bonn die angebotene Gegenleistung für einen Facebook-Like auf dieselbe Stufe wie die ebenfalls wettbewerbswidrige Werbung mit gekauften Likes.

Fazit

Die Werbung mit Gewährung einer Gegenleistung für einen Facebook-Like einer Facebook-Unternehmensseite ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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