Bei der Werbung mit Detox kann es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinn der Health-Claims-Verordnung handeln. Das hat schon der BGH entschieden. Das Landgericht Koblenz erteilte nun auch einem „Detox“-Saft eine saftige Abfuhr.
Ein Wettbewerbsverein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder aus der Lebensmittelbranche vertritt, ging gegen einen Unternehmer vor. Der bekannte Hersteller von Obst- und Gemüsesäften ließ seine Produkte im Lebensmitteleinzelhandel vertreiben. Ein Produkt wies u.a. die Bezeichnung „DETOX“ auf, welche mit dem Sternchenhinweis „Mit Vitamin C, das zum Schutz der Zellen vor oxidativen Stress beiträgt.“ auf dem Etikett versehen war.
Der Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO). Es handele sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
„Detox“ = spezifische gesundheitsbezogene Angabe
Das LG Koblenz (Urteil vom 17.12.2019, Az. 2 HK O 17/19) entschied, dass die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ auch durch den Sternchenhinweis nicht den Vorgaben der HCVO genügt und somit unzulässig ist.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei „Detox“ um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handele. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei gegeben, wenn mit der Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
In Übereinstimmung mit dem BGH waren die Richter der Auffassung, dass die Bezeichnung „Detox“ bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecke, der Verzehr des Safts habe wegen der darin enthaltenen Stoffe eine „entgiftende Wirkung“ und führe damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Somit handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe.
Weiter führte das Gericht aus, dass hinsichtlich der Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden werden müsse. Auch hier schloss sich das LG Koblenz der Auffassung des BGH an, wonach „Detox“ eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstelle. Denn es werde ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und einer Funktion des menschlichen Organismus (Entgiftung) hergestellt.
Werbung mit Detox somit unzulässig!
Grundsätzlich sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie u.a. nicht gemäß der nach der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Der Sternchenhinweis in Bezug auf die Werbung mit Detox verhelfe nicht dazu, dass die Werbung den Vorgaben der HCVO entspreche.
Denn der Schutz der Zellen vor „oxidativem“ Stress (wie im Sternchenhinweis angegeben) habe aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nichts mit der Entgiftung („Detox“) zu tun. Somit genüge die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ auch durch den Sternchenhinweis nicht den Vorgaben der HCVO, woraus u.a. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche resultierten.
Fazit
Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel muss stets den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entsprechen, wenn man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will. Dies kann auch für Bezeichnungen gelten, die landläufig häufiger verwendet werden oder gerade in Mode sind.
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