EuGH:

Haftung von Amazon für Markenverletzung Dritter

Haftet Amazon für Markenverletzung Dritter, insbesondere seiner Marketplace-Händler? Diese Frage beschäftigte schon einige deutsche Gerichte. Nun wurde dies durch die Beantwortung einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs endgültig durch den Europäischen Gerichtshof geklärt.

Haftung Amazon für Markenverletzung Dritter Marketplace
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Coty Germany, Teil des Parfüm- und Kosmetikkonzerns Coty Inc. mit Sitz in New York, verklagte Amazon wegen einer im Raum stehenden Markenverletzung.

Ein Marketplace-Händler bot auf Amazon ein Parfüm des Konzerns an, wobei der „Versand durch Amazon“ erfolgte. Problematisch war, dass die Markenrechte an diesem Produkt nicht erschöpft waren.

Das heißt, dass das Parfüm nicht ohne Zustimmung von Coty erstmals in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr hätte gebracht werden dürfen.

Der Verkauf auf Amazon hätte somit der Zustimmung des Kosmetikkonzerns bedurft – welche nie erteilt wurde. Daraus resultierte eine Markenverletzung, im Rahmen derer Coty Amazon in die Pflicht nehmen wollte.

BGH sucht Rat beim EuGH zur Frage der Haftung von Amazon für Markenverletzung Dritter

Die Instanzgerichte wiesen die Klage von Coty jedoch ab. Schließlich beschäftigte der Rechtsstreit den BGH (Vorlagebeschluss v. 26.07.2018, Az. I ZR 20/17). Der BGH legte dem EuGH wiederum folgende Frage zur Beantwortung vor:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

Es kam für eine Haftung von Amazon also u.a. entscheidend auf die Frage an, ob Amazon als Besitzer markenverletzender Ware durch ihre Lagerung in den eigenen Hallen anzusehen ist. Wäre dies nicht der Fall, würde eine Haftung Amazons aufgrund des mangelnden Besitzes ausscheiden.

Grundsatzentscheidung des EuGH zur Haftung von Amazon

Der EuGH (Urt. v. 02.04.2020, Az C-567/18) entschied, dass Amazon bei der durch den Marketplace-Händler begangenen Markenverletzung nicht haftet.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Amazon die betreffenden Waren lediglich gelagert hat, ohne sie selbst zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht zu haben. Des Weiteren habe Amazon auch nicht beabsichtigt, diese Waren zum Kauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Vielmehr sei eindeutig, dass allein der Marketplace-Händler beabsichtigt habe, die Waren anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Folglich habe Amazon das Zeichen nicht selbst im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt.

Die mit der Markenverletzung in Verbindung stehenden Normen seien dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Der BGH wird diese Entscheidung des EuGH nun in seinem Urteil zu berücksichtigen haben.

Fazit

Dass auf Amazon marken- und kennzeichenrechtliche Fallstricke lauern, ist bekannt. Nun hat jedoch auch der EuGH die deutsche Rechtsprechung (u.a. OLG München, Urt. v. 29.09.2016, Az. 29 U 745/16) dahingehend bestätigt, dass Amazon nicht für Markenverletzungen seiner Marketplace-Händler haftet, sofern keine Kenntnis über solche Verletzungen vorliegt und die Ware für Dritte lediglich gelagert wird („Versand durch Amazon“).

Die Entscheidung verkennt jedoch, das Amazon in den Vertrieb der Produkte weit mehr eingebunden ist, als ein normales Logistikunternehmen. Es lagert die Ware nicht nur, sondern übernimmt die gesamte Abwicklung des Produktvertriebs  und verdient am Verkauf prozentual mit. Insoweit wäre es sachgerecht gewesen eine Haftung von Amazon für Markenverletzungen Dritter zu bejahen. Dies gilt um so mehr als viele der Marketplace-Anbieter die rechtsverletzende Waren verkaufen in China sitzen und so für Rechtsverletzungen in der EU nur schwer greifbar sind und Amazon diesen Händlern erst den Zugang zum inländischen Markt eröffnet.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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