LG Ellwangen:

„Der Spezialist“ als unzulässige Alleinstellungswerbung

Ist eine Werbung mit „der Spezialist“ eine unzulässige Allein-/Spitzenstellungswerbung oder nicht? Das Landgericht Ellwangen hat in einem konkreten Fall die Unlauterkeit einer solchen Werbung bejaht.

Ein Whirlpoolanbieter aus Ellwangen warb in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige  unter der Überschrift „Beste Beratung“ zu Beginn der Werbung wie folgt:

der Spezialist Whirlpool Rechtsanwalt
© polack – stock.adobe.com

„Als der Spezialist für Außenwhirlpools hat sich die Firma […] in den vergangenen Jahren in Ostwürttemberg etabliert. Am kommenden Sonntag – zum Beginn des Kalten Markts in Ellwangen – laden die Spezialisten zur ausführlichen Beratung am Tag der offenen Tür ein.“

Im darauffolgenden Absatz stand:

„Die Firma […], der Spezialist für Außenwhirlpools lädt während des Kalten Markts in Ellwangen am Samstag, 11.01.2020 und am Sonntag, 12.01.2020, von 12.30 bis 17.30 Uhr zum Tag der offenen Tür ins Gewerbegebiet […], ein. […].“

Ein von uns vertretener Wettbewerber sah hierin eine unlautere Allein-/Spitzenstellungswerbung, denn auch er sitzt in Ostwürttemberg und ist als Fachhändler Spezialist in Sachen Whirlpools. Der Verkehr fasst die vorgenannte Werbung aber dahingehend auf, dass es sich um DEN Spezialisten in Ostwürttemberg handelt.

Nachdem auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde eine einstweilige Verfügung beim LG Ellwangen beantragt und erlassen. Hiergegen legte der werbende Whirlpoolanbieter Widerspruch ein.

Entscheidung des LG Ellwangen zu „der Spezialist“

Das LG Ellwangen bestätigte die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.03.2020 – Az. 10 O 5/20.

Es handle sich um eine unzulässige Alleinstellungswerbung, denn
die Werbung werde von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende im Segment Außenwhirlpools für sich allein – als Spezialist – eine Spitzenstellung auf dem Markt für sich in Anspruch nehme.

Die Alleinstellung ergebe sich vorliegend aufgrund der Verwendung des bestimmten Artikels und der besonderen Umstände. Die wiederholte Verwendung des Artikel „der“ in Verbindung mit dem Nomen „Spezialist“ in der beanstandeten Werbung bringe zum Ausdruck,  dass es sich bei dem Werbenden um den einzigen oder den besten Spezialisten für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg handele, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.

Der bestimmte Artikel stehe nämlich vor dem Hauptwort „Spezialist“, welches seinerseits die besonderen Fähigkeiten
des Werbetreibenden als Verkäufer von Außenwhirlpools hervorheben soll. Im konkreten Gebrauch entspreche das Hauptwort „Spezialist“ mit dem vorangestellten bestimmten Artikel „der“ einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung bezogen auf die Verkaufstätigkeiten des werbenden Whirlpoolanbieters.  Dies werde zudem durch die Überschrift „Beste Beratung…“ und die Aussage, sich als „der Spezialist für Außenwhirlpoos … in Ostwürttemberg etabliert“ zu haben, unterstrichen.

Fazit

Auch wenn der Konkurrent unseres Mandanten unstreitig EIN Spezialist für Whirlpools ist, ist er eben nicht DER Spezialist. Auch wenn die Verwendung des bestimmten Artikels vielfach für sich genommen cniht mehr ausreicht eine Alleinstellungswerbung anzunehmen, können die besonderen Umstände gleichwohl eine solche Werbung wettbewerbswidrig machen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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