Der Corona-Virus/COVID 19 legen derzeit das öffentliche Leben, die Wirtschaft und auch die Gerichtsbarkeit und Behörden in weiten Teilen lahm. Die Staaten haben zum Schutz der Bevölkerung mit teils drastischen Maßnahmen reagiert um eine weitere Ausbreitung des Virus zu begrenzen. Welche Auswirkungen hat das auf Schutzrechte und Rechtsstreitigkeiten?
Die Lage zum Corona Virus/COVID 19 ändert sich fortlaufend. Maßnahmen die vor ein paar Tagen noch undenkbar erschienen sind inzwischen Wirklichkeit. Auch wenn sich die Situation laufend verändert möchten wir aufgrund vielfacher Nachfragen hier über den aktuellen Stand bezüglich Schutzrechten und Rechtsstreitigkeiten informieren.
DPMA und der Corona Virus
Das DPMA informiert fortlaufend über die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Tätigkeit des Amtes. Der Betrieb des DPMA wird weiter fortgesetzt, allerdings sind die Schalter für Dokumentenannahme/Geldstelle beim Amt geschlossen.
Stand 16.03.2020 wird das DPMA Anträge auf Verlängerung von Fristen großzügig behandeln. Gesetzliche Fristen können allerdings nicht verlängert werden, allerdings weist das Amt hier auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hin.
Darüber hinaus verlängert die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen alle offenen Schriftsatzfristen bis zum 15. Mai 2020 ohne das es eines Antrages bedarf.
EUIPO und der Corona-Virus
Das EUIPO informiert fortlaufend auf seiner Webseite zu Corona-Virus/COVID 19. Das EUIPO hat seine Mitarbeiter ins Home-Office geschickt hält den Betrieb aber weiter aufrecht.
Sämtliche Fristen die zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.04.2020 enden wurden bis zum 01.05.2020 verlängert.
IGE und der Corona-Virus
Das Schweizer IGE informiert ebenfalls auf seiner Webseite zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die Tätigkeit des Amtes. So ist das IGE bis auf weiteres für Besucher geschlossen. Informationen zur Einhaltung von Fristen in den Schutzrechtsverfahren und der Durchführung von Kursen und begleiteten Patentrecherchen sollen in Kürze bereitstehen.
WIPO und der Corona-Virus
Die WIPO informiert, dass man die Mitarbeiter ins Home-Office geschickt hat und die Anmeldungen wie gewohnt bearbeitet werden.
Auch Patent- und Markenämter anderer Staaten haben Maßnahmen ergriffen, die Auswirkungen auf Anmeldungen und Fristen in laufenden Verfahren haben können.
Gerichte und der Corona-Virus
Das Justizministerium in Baden-Württemberg informiert über den aktuellen Stand auf seiner Webseite. Die Gerichte in Baden-Württemberg schränken ihren Betrieb ein. Alle aufschiebbaren Verhandlungen werden vorerst nicht stattfinden; dies betrifft insbesondere Zivilverfahren und zahlreiche Familiensachen. Unaufschiebbare Verhandlungen und Dienstgeschäfte, wie z.B. die Bearbeitung von Eil-Sachen aller Fachbereiche werden weiter aufrecht erhalten. Ob und inwieweit dies auch für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht gilt, ist noch nicht absehbar. Bislang wurden entsprechende Eilverfahren noch nicht grundsätzlich verlegt.
Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass Sitzungen nur durchgeführt werden sollen, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies betrifft insbesondere Haftsachen und schon andauernde Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten.
Das Justizministerium in Niedersachsen informiert auf seiner Webseite über die Einschränkungen in der niedersächsischen Justiz durch den Corona-Virus. Mit Terminsverlegungen ist insbesondere bei nicht eilbedürftigen Angelegenheiten zu rechnen.
Das Kammergericht Berlin teilt ebenfalls mit, dass der Gerichtsbetrieb eingeschränkt ist. Demnach sollen alle Sitzungen aufgehoben und nur noch in unaufschiebbaren Eilfällen durchgeführt werden. Eilsachen in diesem Sinne sind laut Kammergericht sowohl im zivil- und familienrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich nur solche, in denen zur Vermeidung von drohenden erheblichen Nachteilen für eine Partei oder einen Beteiligten die Verhandlung bzw. Entscheidung des Kammergerichts selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, in der es um die Gesundheit aller geht, zwingend erforderlich ist und keinen Aufschub duldet.
Auch weitere Bundesländer haben den Gerichtsbetrieb eingeschränkt.
Sonstige Auswirkungen des Corona-Virus
Das Bundesministerium für Justiz und für den Verbraucherschutz teilt mit, dass die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigten Unternehmen ausgesetzt wird. Dort heißt es:
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Fazit
Es ist mit weiteren Einschränkungen und Verzögerungen bei den Markenämtern und insbesondere den Gerichten zu rechnen. Ob und inwieweit dies z.B. Auswirkung auf die Vermutung der Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungen und Fristen in sonstigen Verfahren haben kann und wird bleibt abzuwarten. Wir werden die weitere Entwicklung aus dem Home-Office verfolgen.
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