OLG Frankfurt a.M. :

Haftung einer internationalen E-Book-Plattform für Urheberrechtsverletzungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine im Ausland ansässige E-Book-Plattform für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland haftet, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Recht noch nicht gemeinfrei sind. 

Eine US-amerikanische „non-for-profit-Corporation“ betreibt eine Webseite, die auch in Deutschland abrufbar ist. Kostenlos abrufbar sind über 50.000 Bücher als E-Books. Darunter viele Veröffentlichungen von in den USA gemeinfreien Werken, aber auch Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin – in deutscher Sprache. Eingestellt werden die Bücher von freiwillig für die Plattformbetreiberin tätigen Dritten. Die Plattformbetreiberin lässt vor der Veröffentlichung von Werken ausschließlich US-amerikanisches Urheberrecht prüfen.

E-Book
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Ein Verlag, der u.a. Werke der genannten deutschen Schriftsteller herausgibt, sieht in dem Angebot von in Deutschland noch nicht gemeinfreier Werke eine Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte und nahm die Plattformbetreiberin auf Unterlassen in Anspruch.

Das LG Frankfurt a.M. bestätigte die Auffassung des Verlags und gab der Klage statt.

Hiergegen legte die Plattformbetreiberin Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts zur Haftung der E-Book Plattform

Das OLG Frankfurt a.M.  gab dem Verlag in 2. Instanz mit Urteil vom 30.04.2019 – Az. 11 O 27 /18 (Pressemitteilung) Recht.

Zunächst bestätigten die Frankfurter Richter, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, da die Inhalte der Website auch in Deutschland abgerufen werden können. Nach den Reglungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gericht bejahte eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte des Verlags. Nach deutschem Recht seien die Werke noch nicht gemeinfrei.

Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass der Betreiber einer Internetplattform nicht nur für dort zugänglich gemachte Inhalte verantwortlich sei, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht hab. Das sei hier der Fall. Denn die beklagte Betreiberin der E-Book-Plattform bezeichne die von den Dritten eingestellten Werke als „our books“, übersetzt „unsere Bücher“.

Fazit

Eine im Ausland ansässige E-Book-Plattform, auf der kostenfrei E-Books zur Verfügung gestellt werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Recht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat.

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