Wird für die Herstellung von neuen Produkten Plastikmüll an Stränden gesammelt und verwendet, ist dies sehr zu begrüßen. Nebenbei hat dies noch einen netten Werbeeeffekt, wenn die neuen Podukte mit dieser Tatsache beworben werden. Die konkreten Angaben sollten aber unbedingt der Wahrheit entsprechen.
Ein Spülmittelhersteller bewarb eine gewisse Anzahl seiner Spülmittelflaschen mit der Aussage, dass die Flasche aus „50% aus Plastikmüll aus dem Meer“ bestehe. Tatsächlich wurde das Plastik für die Herstellung der Flaschen in Brasilien am Strand, aber auch an Flussläufen und Kanälen in einiger Entfernung vom Meer aufgesammelt und wurde dorthin nicht aus dem Meer angeschwemmt.
Ein Wettbewerber sah darin eine unlautere Irreführung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das LG Stuttgart bestätigte 2018 die einstweilige Verfügung, die gegen den Spülmittelhersteller erlassen wurde. Untersagt wurde ihm, geschäftlich handelnd zu behaupten oder behaupten zu lassen, dass die Spülmittelflasche aus 50% Plastikmüll aus dem Meer besteht.
Gegen dieses Urteil legte der Spülmittelhersteller Berufung ein. Er ist der Auffassung, dass die Flaschen tatsächlich zu 50% aus Meeresplastik bestehen. Das Ausgangsmaterial der Flaschen stamme tatsächlich aus der Guanabara Bucht in Brasilien und sei dort gesammelt worden. Daraus würden die PET-Flakes hergestellt, die 50% der Flaschen ausmachten. Ferner begründete der Spülmittelhersteller die Berufung damit, dass der Müll mit der nächsten Gezeitenwende ins Meer gespült worden wäre, wenn es die von ihm veranlassten Sammlungen nicht gäbe.
Die Entscheidung des Gerichts zum Plastikmüll aus dem Meer
Das OLG Stuttgart teilte die Meinung des Spülmittelherstellers nicht und bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 25.10.2018 – Az. 2 U 48/18 in diesem Punkt.
Die „50%-Aussage“ stellt nach Auffassung der Stuttgarter Richter eine irreführende Werbung dar.
Der Verbraucher verstehe die Aussage dahin, dass 50% des Gewichtsanteils der Flasche aus Plastik gewonnen worden sei, das bereits das Meer erreicht gehabt und zum Zwecke der Wiederverwertung unmittelbar aus dem Meer entnommen worden sei. Daran, dass es Plastikmüll sein könnte, der sich zuvor im Meer befunden hatte, aber wieder an Land gespült worden sei, denke der Durchschnittsverbraucher bei dieser Anpreisung nicht. Schon gar nicht erwarte er, dass es sich um Müll handele, der das Meer noch nicht erreicht hatte.
Fazit
Das OLG Stuttgart meint: „Plastik, das noch nie im Meer war, ist kein
Plastik aus dem Meer.“
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