Ist die Werbung mit der Angabe „Extra-Heft“ für eine der Zeitschrift beigefügte Rezeptsammlung irreführend? Erwartet der angesprochene Verkehr, dass er beim Kauf der Zeitschrift ein weiteres eigenständiges Heft mit eigener Seitenzählung, eigenen redaktionellen Beiträgen und einem Impressum zusätzlich erhält? Das Oberlandesgericht Hamburg meint Nein.
Ein Zeitschriftenverlag, der u.a. die Zeitschrift „FREIZEIT TOTAL“ verlegt, brachte im August 2015 ein Heft dieser Reihe heraus. In der Heftmitte befand sich eine achtseitige Rezeptsammlung, die weder über eigene Seitenzahlen noch über ein Impressum verfügte. Das Beiheft hatte ein größeres Format als die Zeitschrift. Auf dem überstehenden Rand der Rezeptsammlung hieß es „Neu Extra-Heft Gratis Lieblings-Rezepte für den Grill-Spaß!“
Ein anderer Zeitschriftenverlag sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass es sich um zweites eigenständiges Heft mit eigenem redaktionellen Inhalt handele. Tatsächlich handele es sich aber um einen Teil der Zeitschrift „FREIZEIT TOTAL“. Zudem sei die Angabe irreführend, weil der angesprochene Verkehr nichts „extra“ bekomme. Die Rubrik „Rezepte“ sei bereits zuvor regelmäßiger Bestandteil der Zeitschrift gewesen.
Der Verlag der „FREIZEIT TOTAL“ dagegen ist der Auffassung der Verkehr erkenne auf Anhieb den Charakter des „Extra-Hefts“ und erwarte ein herausnehmbaren Beihefter, der nicht zum üblichen Inhalt jeder Ausgabe der Zeitschrift „FREIZEIT TOTAL“ gehöre. Dies sei der Fall, denn er erhalte zusätzlich eine nicht zu jedem Heft gehörende herausnehmbare Sammlung von Rezepten. Eine Irreführung sei daher ausgeschlossen.
Das LG Hamburg gab dem klagenden Verlag Recht und bestätigte eine Irreführung durch die Angabe „Extra-Heft“. Gegen dieses Urteil legte der beklagte Verlag Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts zu Extra-Heft
Das OLG Hamburg folgte der Vorinstanz nicht, sondern verneinte mit Urteil vom 29.03.2018 – Az. 3 U 268/16 eine Irreführung.
Einer Irreführung stehe nach Auffassung des Gerichts schon entgegen, dass ausdrücklich angegeben ist, dass das „Extra-Heft“ Grillrezepte enthält. Dass es sich um eine eigenständige Zeitschrift – einschließlich eigener redaktioneller Inhalte, einer eigenständigen Paginierung und eines eigenen Impressums – handele, ergebe sich daraus jedoch nicht.
Ferner erhalte der angesprochene Verkehr tatsächlich etwas „extra“, d.h. zusätzlich. Zwar enthalte die Zeitschrift „FREIZEIT TOTAL“ regelmäßig die Rubrik Rezepte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die zusätzlichen im „Extra-Heft“ enthaltenen Rezepte ebenfalls zum regelmäßigen Umfang der Zeitschrift gehört hätten.
Fazit
Die Angabe „Extra-Heft“ ist nicht irreführend, wenn es sich hierbei um eine bloße Beilage einer Zeitschrift handelt, die etwas enthält, das nicht zum üblichen Inhalt der Zeitschrift gehört. Der Verkehr versteht hierunter kein zweites eigenständiges Heft.
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