BGH:

Bildberichterstattung über Christian Wulff erlaubt?

Ein Rechtsstreit des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff gegen den Bauer Verlag endete nunmehr mit einem Urteil des BGH, der die maßgeblichen Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuordnete.

Christian WulffIm Mai 2015 teilte Christian Wulff in einer Pressemitteilung mit, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Kurz darauf wurde in der Illustrierten „People“ unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ ein Artikel über Christian Wulff und seine Ehefrau veröffentlicht. Dieser Artikel wurde u.a. mit einem Foto bebildert, das den ehemaligen Bundespräsidenten und seine Ehefrau am Auto zeigte.

Ein weiterer Artikel der Zeitschrift „Neue Post“ mit dem Titel „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ wurde mit einem Foto von Wulff mit einem gefüllten Einkaufswagen illustriert.

Christian Wulff klagte gegen den Verlag auf Unterlassung und hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Christian Wulff ist Person der Zeitgeschichte

Mit Urteil vom 06.02.2018  (AZ:  VI ZR 76/17) hat der BGH die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen (Pressemitteilung des BGH 24/2018 vom 06.02.2018).

Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Sie durften deshalb auch ohne Einwilligung Wulffs verbreitet werden.  Berechtigte Interessen Wulffs seien damit nicht verletzt worden.

Nach Auffassung des BGH haben die Vorinstanzen die in besonderer Weise herausgehobene Stellung Christian Wulffs als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung Wulffs nicht hinreichend berücksichtigt. Daher wurde rechtsfehlerhaft seinem Persönlichkeitsrecht Vorrang vor der geschützten Pressefreiheit eingeräumt.

Die herausgehobene politische Bedeutung Wulffs als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirke vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfülle Christian Wulff, der als „Altbundespräsident“ weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens.

Im Zusammenhang mit der Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die von Wulff selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung sei darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg.

Nach Auffassung des BGH war zudem zu berücksichtigen, dass Wulff sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt habe.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des ehemaligen Bundespräsidenten komme demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu. Die Fotos zeigen Christian Wulff in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

Fazit

Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen lediglich mit deren Einverständnis veröffentlicht und verbreitet werden. Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelten Ausnahmen, wonach eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Eine dieser Ausnahmen stellt u.a. die Verbreitung von Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar.  Als ehemaliger Bundespräsident hat Christian Wulff es nach Auffassung des BGH hinzunehmen, dass von ihm auch alltägliche Fotos verbreitet werden. Auch diese Fotos seien ebenfalls dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.

 

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