So ganz kostenlos waren die beworbenen Dienstleistungen eines Legal Tech-Portals für Verkehrsrecht dann doch nicht. Entsprechende Werbeaussagen des Portals hat das LG Hamburg jedenfalls als irreführend bewertet.
Ein Legal-Tech-Unternehmen, das im Rahmen einer Internetseite nach eigenen Angaben das größte deutsche Portal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldsachen betreibt, bewarb seine Dienstleistungen mit folgenden Werbeaussage:
„Kostenlos Bußgeld los“
„Alle entstandenen Kosten werden übernommen“
„Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“
„Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseistellung“
Tatsächlich wurden nur dann keine Gebühren erhoben, wenn die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Bußgeldbescheid nach erster anwaltlicher Prüfung für ausreichend erachtet wurden. Sofern die Erfolgsaussichten verneint wurden und der Rechtssuchende gleichwohl gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollte, hatte er die weiteren Kosten selbst zu tragen.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hielt die Werbeaussagen daher für irreführend. Das LG Hamburg teilte die Auffassung des DAV.
Entscheidung des Gerichts – Werbeaussagen sind irreführend
Mit Urteil vom 10.10.017 – 312 O 477/16 hat das LG Hamburg die Unterlassungsansprüche des DAV bestätigt.
Da die Aussagen uneingeschränkt getroffen werden, bestehe die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs den hervorgehobenen Teil so verstehen, dass das Bußgeld in jedem Fall ohne Kosten abgewehrt werden könne. Tatsächlich werden Kosten aber nur übernommen, wenn die Portalbetreiber dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimesse und ihn für wirtschaftlich sinnvoll halte. Dies ergebe sich aus den AGB.
Auch das werbliche Umfeld der Angaben ergebe nicht in unmissverständlicher Weise, dass die Leistung nicht immer kostenfrei bleibt.
Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass den Kunden insgesamt klar sei, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen dagegen auch erfolglos sein könne.
Fazit
Das Legal Tech-Portal hat vorliegend uneingeschränkt mit den kostenfreien Leistungen geworben. Eine Klarstellung, dass dem Kunden gleichwohl Kosten entstehen können, fehlte. Daher hielt das Gericht die Aussagen insgesamt für irreführend.
Dies sehen die Portalbetreiber offensichtlich nicht so und werben weiterhin mit den beanstandeten Aussagen.
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