Am 13.01.2018 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft. Im BGB wird § 270a neu eingeführt. Dies ist insbesondere für Online-Händler von Interesse.
Bisher ist gesetzlich geregelt, dass bei Verbraucherverträgen für den Verbraucher zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehen muss. In einem gewissen Rahmen waren zusätzliche Gebühren für weitere Bezahlwege zulässig. Durch die neue Gesetzesregelung wird sich das nun ändern.
Die neue Regelung
§ 270a BGB lautet wie folgt:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Dies bedeutet, dass – unabhängig davon, ob ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht – für einen Zahlungsvorgang mittels SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift oder SEPA-Überweisung keine Aufschläge mehr erhoben werden dürfen.
Bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern muss zudem die Nutzung von Debit- und Kreditkarten im sog. Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren, insbesondere die gängigen Kreditkarten VISA und Mastercard, entgeltfrei sein. Nicht erfasst von der Regelung werden dagegen Karten im sog. Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, wie beispielsweise American Express.
Fazit
Ab dem 13.01.2018 dürfen Händler gegenüber Verbrauchern keine gesonderten Gebühren mehr für bestimmte Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen.
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