Die quadratische Form ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Daher ist die quadratische Schokoladenverpackung als dreidimensionale Marke schutzfähig.
Die Verpackung von Ritter Sport Schokolade ist allgemein bekannt. Der Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ gilt dabei nicht nur für die Schokolade, sondern auch für die Varpackung. Daher ließ das Unternehmen bereits im Jahr 1995 die Verpackung als dreidimensionale Marke schützen.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hatte das BPatG entschieden (Beschluss vom 04.11.2016 – 25 W (pat) 78/14), dass die Marke aufgrund bestehender Schutzhindernisse zu löschen sei. Die angegriffene Gestaltung bestehe ausschließlich aus einer Verpackungsform, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.
Die gegen diese Entscheidung des BPatG gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung des BGH – Markenschutz für Verpackung
Mit Urteil vom 18.10.2017 hat der BGH den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das BPatG zurückverwiesen (Pressemitteilung 162/2017 vom 18.10.2017).
Dreidimensionale Zeichen sind markenschutzfähig. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Zwar sind solche Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form bestehen. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei aber keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Daher müsse nicht entschieden werden, ob sich das Schutzhindernis im vorliegenden Fall auch auf die Verpackung bezieht.
Fazit
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH deutlich gemacht, dass die quadratische Form der Verpackung gerade nicht allein durch die Form der Schokolade bedingt ist. Es sind vielmehr auch andere Ausgestaltungen üblich. Die dreidimensionale Ritter Sport Marke bleibt daher bestehen.
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