Gilt ein Videospiel als jugendgefährdend wird es in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn die Hülle eines solchen indizierten Spiels im Rahmen eines Angebots auf eBay abgebildet wird, obwohl tatsächlich eine nicht indizierte Version zum Verkauf angeboten wird? Das Landgericht Wuppertal meint ja.
Beide Parteien vertreiben jeweils gewerblich über das Internet auf eBay Computer- und Konsolenspiele.
Angeboten wurde von der Antragsgegnerin ein Spiel unter Abbildung der Hülle des Spiels „Conflict Denied Ops“ in der EU-Version. Diese Version wird in der Liste der jugendgefährdenden Medien geführt. In der Produktbeschreibung zu diesem Angebot wurde u.a. „USK-Einstufung: USK ab 18“, „Sprache: Deutsch, Mehrsprachig“ aufgeführt. Das Angebot war auch für Kinder und Jugendliche zugänglich.
Der Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde erlassen. Der Antragsgegnerin wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verkaufsangebote für indizierte Computer- und/oder Konsolenspiele im Internet in der Weise zu veröffentlichen, dass diese von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können.
Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 19.05.2017 – Az. 12 O 22/17 bestätigte das LG Wuppertal die einstweilige Verfügung.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht werden. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen eines Verkaufsangebots auf eBay die Hülle des Spiels der indizierten EU-Version auch für Kinder und Jugendliche zugänglich veröffentlicht.
Irrelevant ist nach Auffassung der Richter, welche Version des Spiels im Angebot beschrieben wird und ob tatsächlich dieses Spiel oder die nicht indizierte, deutsche Version übersandt worden wäre. Es soll durch die Regelung im JuSchG vermieden werden, dass Kinder und Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekommen.
Fazit
Selbst wenn eine nicht indizierte Version eines Computer-/Konsolenspiels verkauft wird, ist das Abbilden der Hülle eines indizierten Spiels auf eBay wettbewerbswidrig, wenn das Angebot auch Kindern und Jugendlichen zugänglich ist.
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