Das Selfie des Makaken Naruto kursiert seit einer Weile im Internet und sorgt nicht nur für Begeisterung der Social-Media-Nutzer. Auch die Tierschutzorganisation Peta wurde auf das Affen-Selfie aufmerksam und streitet vor einem US-Gericht um die Anerkennung des Urheberrechts für den Makaken.
Der britische Fotograf David Slater war vor einigen Jahren im Dschungel der indonesischen Insel Sulawesi unterwegs und fotografierte verschiedene Tiere. Als er seine auf einem Stativ aufgebaute Kamera für einige Minuten unbeaufsichtigt lies, nutzte das Schopfmakaken-Männchen Naruto die Gelegenheit für einige Selfies. Die nahezu perfekten Selbsporträts von Naruto verbreiteten sich wie ein Lauffeuer durch das Internet mit der Folge, dass der Fotograf überhaupt nicht mehr daran verdienen konnte.
Als schließlich auch die Bildersammlung Wikimedia Commons das das Foto ohne Einwilligung des Fotografen verbreitete, klagte er vor einem Gericht in San Francisco. Slater argumentiert noch heute, dass er das Motiv vorbereitet habe und Naruto lediglich den Auslöser seiner Kamera betätigt hatte, die auf einem Stativ stand. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Richter erklärte, dass niemand das Urheberrecht an dem Affen-Selfie besitze, auch nicht der Affe.
Wer ist Urheber vom Affen-Selfie
Dieser Entscheidung widersprach nicht nur Slater sondern auch die Tierschutzorganisation Peta und klagte ebenfalls im Namen des Affen vor einem US-Gericht. Das Urheberrecht an dem Affen-Selfie stehe dem Affen zu. Dieser habe das Foto zielgerichtet und in voller Absicht gemacht.
In der ersten Instanz hat das US-Gericht die Klage auf Anerkennung des Urheberrechts für Naruto zurückgewiesen. Eine Ausweitung des Urheberrechts auf Tiere sei nicht erkennbar, weshalb Naruto auch nicht Urheber des Fotos sein kann. Da auch nicht Slater Urheber des Fotos sei, könne das Foto jeder frei veröffentlichen.
Peta hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. ein Urteil steht noch aus.
Keine Schutzfähigkeit in Deutschland
Nach deutschem Recht steht das Urheberrecht dem Schöpfer des eigenen Werkes zu, wobei nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt sind. Diese können aber nur von einem Menschen stammen. Nicht völlig ausgeschlossen ist aber das Urheberrecht Slaters, sofern alle wesentlichen Aufnahmebedingungen tatsächlich von ihm im Vorfeld abschließend festgelegt wurden.
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