LG Köln:

Rekordentschädigung für Helmut Kohl

Auf eine Klage des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen den Journalisten Heribert Schwan und die Random House Verlagsgruppe hat das LG Köln dem Altkanzler eine Rekordentschädigung in Höhe von einer Million Euro zugesprochen.

Helmut Kohl
Steve Collender / Shutterstock.com

Gegenstand des Rechtsstreits waren Zitate des Altkanzlers aus dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ seines früheren Biografen Heribert Schwan und dessen Mitautor Tilman Jens.

Schwan hatte den Inhalt von Tonbandmitschnitten mit teils pikanten Äußerungen des Altkanzlers  über andere Politiker unerlaubt veröffentlicht. Die Aussagen stammen aus den in den Jahren 2001 und 2002 aufgezeichneten Gesprächen, die Kohl mit Schwan geführt hatte.  Schwan sollte ursprünglich als Ghostwriter die Biografie Kohls verfassen . Nach einem Streit wurde jedoch der vierte und letzte Band der Memoiren nicht mehr veröffentlicht. Schließlich veröffentlichte Schwan eignmächtig die „Kohl-Protokolle“.

Durch die Veröffentlichung dieser Zitate sah sich Helmut Kohl in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Altkanzler klagte daher  u.a. auf  Unterlassung  und Zahlung einer Geldentschädigung. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts – Helmut Kohl obsiegt in erster Instanz

In drei Verfahren vor dem LG Köln obsiegte der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl gegen Heribert Schwan, Tilmann Jens und Random House Verlagsgruppe (Pressemitteilung des LG Köln vom 27.04.2017).

Alle drei Gegner wurden zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro verurteilt (AZ: 14 O 323/15).

Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung der Kammer sei dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch  „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ erfüllt,  weshalb sich auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetze. Es handelt sich um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach deutschem Recht abgerurteilt wurde.

Zudem hat das Gericht die Veröffenltichung und Verbreitung von 116 Zitaten aus dem Buch untersagt (AZ: 14 O 261/16) und damit die Entscheidung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren (AZ: 14 O 315/14) bestätigt.

Fazit

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob hiergegen Berufung eingelegt wird.

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071