YouTube muss Aufnahmen von Marlene Dietrich bei einem Konzert in London aus dem Jahr 1972 nicht löschen. Nach einem jahrlangen Rechtstreit hat das OLG München das Bestehen entsprechender Rechte von Dietrichs Tochter Maria Riva verneint.
Unter YouTube waren in der Vergangenheit verschiedene Videoclips abrufbar, die Marlene Dietrich zeigen, darunter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts aus dem Jahr 1972 im New London Theatre in London.
Die Tochter und alleinige Erbin von Dietrich hat ihre Ansprüche an die klagende Gesellschaft abgetreten. Diese war der Auffassung, dass das Bereithalten der Videoclips mit Ausschnitten der Aufzeichnung unter YouTube das Leistungsschutzrecht von Marlene Dietrich verletze und daher zu unterlassen sei.
Nachdem die erste Instanz nur teilweise erfolgreich war, wies das OLG München die Klage insgesamt ab. Der BGH hat schließlich mit Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und an das OLG München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidung des Gerichts – Marlene Dietrich Aufnahmen müssen nicht gelöscht werden
Mit Urteil vom 13.04.2017 (AZ.: 6 U 3515/12) hat das OLG München die Klage der Gesellschaft Marlene Dietrich Collection GmbH abgewiesen.
Bei den Aufnahmen handele es sich nach Auffassung des OLG München um Ausschnitte aus einem Filmwerk. Die Urheberrechte lägen damit nicht bei der der Tochter und alleinigen Erbin der 1992 verstorbenen Sängerin, sondern bei dem Produzenten des Films. Die Gerichtssprecherin betonte, dass der Senat sich nicht generell entschieden habe, ob bei solchen Urheberrechtsverletzungen YouTube der richtige Ansprechpartner sei.
Fazit
YouTube muss jedenfalls vorerst die Aufnahmen nicht löschen. Zwar lies das OLG München keine erneute Revision zum BGH zu. Hiergegen kann jedoch die Erbin von Marlene Dietrich bzw. die entsprechenden Gesellschaft eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
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