BGH:

Filesharing: Computer des Ehegatten muss nicht untersucht werden

Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft bei illegalem Filesharing im Verfahren eine sekundäre Darlegungslast. Ob es dem Anschlussinhaber zumutbar ist, den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen wurde nun vom Bundesgerichtshof entschieden.

Einem Anschlussinhaber wurde vorgeworfen, den Film „Resident Evil: Afterlife 3D“ über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben.

Ehegatten
ollyy / Shutterstock.com

Der Anschlussinhaber stritt den Vorwurf ab und verwies darauf, dass seine Ehefrau den Internetanschluss selbstständig mitnutze. Den Computer der Ehefrau untersuchte der Anschlussinhaber nicht. Ferner verwies er auf eine massive Sicherheitslücke des Routers, der Dritten die Möglichkeit bot, sich unbefugt Zugang zu seinem WLAN-Anschluss zu verschaffen.

Das AG Braunschweig wies die Klage ab.

In der 2. Instanz vor dem LG Braunschweig wurde die Ehefrau des Anschlussinhabers als Zeugin vernommen. Sie bestätigte, dass sie den Anschluss ebenfalls genutzt hat, sie stritt jedoch die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung mittels einer Filesharing-Software ab. Das LG Braunschweig wies die Berufung der Klägerin zurück.

Sowohl in 1. als auch in 2. Instanz scheiterte die Klägerin. Nun wies der BGH auch die Revision der Klägerin zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 06.10.2016 – Az. I ZR 154/15 – „Afterlife“ die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der beklagte Anschlussinhaber der Darlegungslast nachgekommen sei, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe.

Darüber hinaus sei der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer der Ehefrau untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.

Begründet wurde die Unzumutbarkeit weitergehender Nachforschungspflichten mit dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.

Fazit

Der BGH bestätigt damit, dass ein Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast darlegen muss, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Er muss jedoch nicht die Computer seiner Familienangehörigen nach Filesharing-Software durchsuchen.

Artikel als PDF speichern

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News

Ähnliche News