Werbung für Medizinprodukte ist besonders strengen Anforderungen unterworfen. Dies stellte ein Onlinehändler für Brillen nun nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fest. Der Händler hatte für seine Gleitsichtbrillen mit „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ geworben.
Der Onlinehändler bietet Brillen über das Internet an. Mithilfe ihres jeweiligen Brillenpasses können Kunden dort Brillen für ihre Sehwerte bestellen.
Nicht länger eine Frage des Preises: Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern bei [Name des Händlers]
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… Ab dem 08. Januar 2013 – online für Privat Card Kunden bereits ab dem 01. Januar – gibt es individuelle Gleitsichtbrillen von L. , bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität für 79,95€! Dies bedeutet eine Ersparnis bis zu 50% gegenüber dem regulären L. Preis
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Der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker sah unter anderem in der Werbung mit „hochwertige Gleitsichtbrillen“ und „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ eine irreführende Werbung des Händlers, weil die Brillen allein auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz und damit nach Ansicht des Bundesinnungsverbands auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt werden.
Nachdem der Bundesinnungsverband in den Vorinstanzen weitgehend scheiterte urteilte der Bundesgerichtshof.
Entscheidung des BGH zu Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität
Mit Urteil vom 03.11.2016 – Az. I ZR 227/14 entschied der BGH in Teilen zu Gunsten des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Augenoptiker.
Die Werbung mit Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität sei irreführend, denn sie stehe im Widerspruch zu der von den Vorinstanzen angenommenen Pflicht eines Warnhinweises.
Auch sei die Qualität nicht die Gleiche wie bei einem stationären Optiker, da der Kunde dort die Brille angepasst bekomme und weitere Messungen durchgeführt würden. Dem Verbraucher sei nicht klar, dass sich dies nicht aus dem Brillenpass ergebe, den der Händler als alleinige Grundlage für die Anfertigung der Brille nehme.
Unter „Optiker-Qualität“ verstehe der Verbraucher eine ordnungsgemäße Leistung eines im stationären Handel tätigen Optikers. Bei einem Online-Händler der mit „Optiker-Qualität“ werbe, gehe der Verkehr daher vom gleichen Leistungsumfang aus, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Bezeichnung „hochwertig“ könne als rein subjektive Wertung jedoch tatsächlich nichtssagend sein, weshalb diese aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden sei.
Fazit
Bei Werbung mit Qualitätsaussagen, insbesondere für Medizinprodukte, ist besondere Vorsicht geboten, wenn man wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden will. Insbesondere Vergleiche zu stationären Leistungsangeboten können für Online-Händler fatal sein, wenn sie nicht die gleichen Leistungen erbringen können.
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