BGH:

Preisangabe bei Präsentation im Schaufenster notwendig?

Um dem Verbraucher optimale Preisvergleichsmöglichkeiten zu bieten, sind nach der Preisangabenverordnung (PAngV) die entsprechenden Preise anzugeben, wenn Waren zum Verkauf angeboten werden. Doch wie ist es bei Waren, die in einem Schaufenster lediglich präsentiert werden? Müssen diese mit einem Preisschild gekennzeichnet sein? Der Bundesgerichtshof nahm hierzu Stellung.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mahnte einen Betreiber von Hörakustiker-Geschäften ab. Dieser präsentierte im Schaufenster ihrer Niederlassung in Düsseldorf verschiedene Arten von Hörgeräten. Neben den Hörgeräten befanden sich erläuternde Hinweise, eine Preisauszeichnung gab es nicht.

Die Abmahnende sah darin einen Verstoß gegen die PAngV und klagte auf Unterlassung.

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Auch das OLG Düsseldorf in 2. Instanz gab dem Betreiber von Hörakustiker-Geschäften Recht. Daraufhin legte die Klägerin Revision gegen das Urteil der Düsseldorfer Richter ein.

Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 10.11.2016 – Az. I ZR 29/15 entschied der BGH, dass kein Verstoß gegen die PAngV vorliege und bestätigte damit die Auffassung des Land- und Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Der BGH meint, dass eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, nicht als Angebot im Sinne der PAngV angesehen werde. Die Hörgeräte mussten nicht durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet werden, weil die entsprechende Vorschrift in der PAngV, die eine solche Auszeichnung der Ware fordert, nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe erfasse.

Fazit

Liegt eine reine Präsentation von Produkten ohne Preisauszeichnung vor, ist von der Nichtanwendbarkeit der PAngV auszugehen. Eine Auszeichnung der im Schaufenster präsentierten Waren durch Preisschilder oder Beschriftung bedarf es dann nicht.

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