Auch unter Kaufleuten kann unerwünschtes Zusenden von E-Mail-Werbung sehr lästig werden. Im vorliegenden Fall konnte sich eine Kfz-Werkstatt mit Erfolg gegen den unerwünschten Versand von Spam- E-Mails wehren.
Nachdem die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt unerwünschte E-Mail-Werbung für Folienaufkleber erhalten hat, ließ sie die verantwortliche Absenderin zunächst abmahnen. Diese gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro. Dennoch ließ sie sich nicht davon abhalten, weiterhin Spam u.a. auch an die Werkstattbetreiberin zu versenden. Sie weigerte sich aber, die geforderte Vertragsstrafe zu begleichen und bestritt den weiteren Versand von Spam-E-Mails. Die Vertragsstrafe konnte die Werkstattbetreiberin nunmehr mit Erfolg gerichtlich durchsetzen.
Entscheidung des Gerichts: 3000 Euro Vertragsstrafe für Spam
Mit Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15 (Pressemitteilung vom 17.01.2017) hat das OLG Hamm den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestätigt.
Nach dem ein Sachverständigengutachten zur Übermittlung der weiteren E-Mail eingeholt wurde, hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster bestätigt.
Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die werbende Absenderin habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
Fazit
Unerwünschte Spam-E-Mails sind nicht nur lästig, sie können für den Werbenden auch teuer werden. Auch Unternehmer können Unterlassungsansprüche geltend machen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, sind Vertragsstrafen von 3000 Euro nicht unangemessen.
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